Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Sorgfaltspflichten-Umsatzsteuerverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
01.11.2019
Außerkrafttretensdatum
31.12.2024
Abkürzung
Sorgfaltspflichten-UStV
Index
32/04 Steuern vom Umsatz
Beachte
Ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 ausgeführt werden.
Abweichend davon sind Z 1 lit.c und Z 2 auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2021 ausgeführt werden (vgl. § 6).
Text
Ausreichende Sorgfalt
§ 3.Paragraph 3,
Folgende Unternehmer können nicht mit ausreichender Sorgfalt gemäß § 27 Abs. 1 UStG 1994 davon ausgehen, dass der Steuerpflichtige seinen abgabenrechtlichen Pflichten nachkommt: Folgende Unternehmer können nicht mit ausreichender Sorgfalt gemäß Paragraph 27, Absatz eins, UStG 1994 davon ausgehen, dass der Steuerpflichtige seinen abgabenrechtlichen Pflichten nachkommt:
Unternehmer gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, bei denen der Gesamtwert der Umsätze, für die eine Aufzeichnungspflicht besteht und der Umsätze nach § 3 Abs. 3a UStG 1994 insgesamt 1.000.000 Euro im Kalenderjahr übersteigt:Unternehmer gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, UStG 1994, bei denen der Gesamtwert der Umsätze, für die eine Aufzeichnungspflicht besteht und der Umsätze nach Paragraph 3, Absatz 3 a, UStG 1994 insgesamt 1.000.000 Euro im Kalenderjahr übersteigt:
wenn der Unternehmer seinen Aufzeichnungsverpflichtungen nach § 18 Abs. 11 UStG 1994 nicht nachkommt oder die Aufzeichnungen nicht rechtzeitig gemäß § 18 Abs. 12 UStG 1994 dem zuständigen Finanzamt zur Verfügung stellt;wenn der Unternehmer seinen Aufzeichnungsverpflichtungen nach Paragraph 18, Absatz 11, UStG 1994 nicht nachkommt oder die Aufzeichnungen nicht rechtzeitig gemäß Paragraph 18, Absatz 12, UStG 1994 dem zuständigen Finanzamt zur Verfügung stellt;
wenn eine Person sonstige Leistungen im Inland erbringt, für die der Unternehmer eine Aufzeichnungspflicht gemäß § 18 Abs. 11 UStG 1994 hat, der Gesamtbetrag der Entgelte für diese sonstigen Leistungen 35.000 Euro im Kalenderjahr übersteigt und diese Person dem Unternehmerwenn eine Person sonstige Leistungen im Inland erbringt, für die der Unternehmer eine Aufzeichnungspflicht gemäß Paragraph 18, Absatz 11, UStG 1994 hat, der Gesamtbetrag der Entgelte für diese sonstigen Leistungen 35.000 Euro im Kalenderjahr übersteigt und diese Person dem Unternehmer
weder eine inländische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mitgeteilt hat,
noch Informationen über den Mitgliedstaat, in dem die Sonderregelung gemäß Art. 369a bis 369k der Richtlinie 2006/112/EG in Anspruch genommen wird samt Umsatzsteuer-Identifikationsnummer aus diesem Mitgliedstaat, mitgeteilt hat,noch Informationen über den Mitgliedstaat, in dem die Sonderregelung gemäß Artikel 369 a bis 369 k der Richtlinie 2006/112/EG in Anspruch genommen wird samt Umsatzsteuer-Identifikationsnummer aus diesem Mitgliedstaat, mitgeteilt hat,
noch andere Nachweise erbringt, dass er seinen steuerlichen Verpflichtungen nachkommt.
wenn eine Person Lieferungen von Gegenständen ausführt, für die der Unternehmer eine Aufzeichnungspflicht gemäß § 18 Abs. 11 UStG 1994 hat, der Gesamtbetrag der Entgelte für diese Lieferungen 10.000 Euro im Kalenderjahr übersteigt und diese Person dem Unternehmerwenn eine Person Lieferungen von Gegenständen ausführt, für die der Unternehmer eine Aufzeichnungspflicht gemäß Paragraph 18, Absatz 11, UStG 1994 hat, der Gesamtbetrag der Entgelte für diese Lieferungen 10.000 Euro im Kalenderjahr übersteigt und diese Person dem Unternehmer
weder eine inländische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mitgeteilt hat,
noch Informationen über den Mitgliedstaat, in dem die Sonderregelung gemäß Art. 369a bis 369k oder Art. 369l bis 369x der Richtlinie 2006/112/EG in Anspruch genommen wird samt Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Identifikationsnummer gemäß Art. 369q der Richtlinie 2006/112/EG aus diesem Mitgliedstaat, mitgeteilt hat,noch Informationen über den Mitgliedstaat, in dem die Sonderregelung gemäß Artikel 369 a bis 369 k oder Artikel 369 l bis 369 x der Richtlinie 2006/112/EG in Anspruch genommen wird samt Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Identifikationsnummer gemäß Artikel 369 q, der Richtlinie 2006/112/EG aus diesem Mitgliedstaat, mitgeteilt hat,
noch andere Nachweise erbringt, dass er seinen steuerlichen Verpflichtungen nachkommt.
Unternehmer gemäß § 1 Z 1 und § 2 Z 1, wenn der Gesamtbetrag der Entgelte für Lieferungen eines Lieferanten an Personen, die eine österreichische Internet-Protokoll-Adresse (IP-Adresse) haben und in den Webshop oder auf die Website des Lieferanten geleitet werden 10.000 Euro im Kalenderjahr übersteigt und der Lieferant dem UnternehmerUnternehmer gemäß Paragraph eins, Ziffer eins und Paragraph 2, Ziffer eins,, wenn der Gesamtbetrag der Entgelte für Lieferungen eines Lieferanten an Personen, die eine österreichische Internet-Protokoll-Adresse (IP-Adresse) haben und in den Webshop oder auf die Website des Lieferanten geleitet werden 10.000 Euro im Kalenderjahr übersteigt und der Lieferant dem Unternehmer
weder eine inländische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mitgeteilt hat,
noch Informationen über den Mitgliedstaat, in dem die Sonderregelung gemäß Art. 369a bis 369k oder Art. 369l bis 369x der Richtlinie 2006/112/EG in Anspruch genommen wird samt Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Identifikationsnummer gemäß Art. 369q der Richtlinie 2006/112/EG aus diesem Mitgliedstaat, mitgeteilt hat,noch Informationen über den Mitgliedstaat, in dem die Sonderregelung gemäß Artikel 369 a bis 369 k oder Artikel 369 l bis 369 x der Richtlinie 2006/112/EG in Anspruch genommen wird samt Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Identifikationsnummer gemäß Artikel 369 q, der Richtlinie 2006/112/EG aus diesem Mitgliedstaat, mitgeteilt hat,
noch andere Nachweise erbringt, dass er seinen steuerlichen Verpflichtungen nachkommt.
Dies gilt sinngemäß für sonstige Leistungen, wobei der maßgebliche Gesamtbetrag 35.000 Euro im Kalenderjahr ist.
Im RIS seit
06.11.2019
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2024
Gesetzesnummer
20010793
Dokumentnummer
NOR40219058