Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gaskennzeichnungsverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
08.02.2022
Außerkrafttretensdatum
31.12.2023
Abkürzung
G-KenV
Index
58/02 Energierecht
Beachte
zum Bezugszeitraum vgl. § 10 Abs. 2
Text
1. Abschnitt
Allgemeines
Regelungsgegenstand
§ 1.Paragraph eins,
Die Verordnung hat den Umfang und die Ausgestaltung einer gemäß § 130 GWG 2011 verpflichtenden Gaskennzeichnung durch Versorger, welche die Ausweisung der Herkunft sowie der Umweltauswirkungen umfasst, sowie die Vorgaben für die Ausgestaltung der Nachweise zu den verschiedenen Energieträgern zum Gegenstand. Diese Verordnung regelt ausschließlich die Kennzeichnung der in das öffentliche Gasnetz eingespeisten bzw. daraus entnommenen Gasmengen. Die Verordnung hat den Umfang und die Ausgestaltung einer gemäß Paragraph 130, GWG 2011 verpflichtenden Gaskennzeichnung durch Versorger, welche die Ausweisung der Herkunft sowie der Umweltauswirkungen umfasst, sowie die Vorgaben für die Ausgestaltung der Nachweise zu den verschiedenen Energieträgern zum Gegenstand. Diese Verordnung regelt ausschließlich die Kennzeichnung der in das öffentliche Gasnetz eingespeisten bzw. daraus entnommenen Gasmengen.
Im RIS seit
08.02.2022
Zuletzt aktualisiert am
07.07.2023
Gesetzesnummer
20010762
Dokumentnummer
NOR40242101