Bundesrecht konsolidiert

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Gaskennzeichnungsverordnung § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gaskennzeichnungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 275/2019 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 47/2022

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

08.02.2022

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023

Abkürzung

G-KenV

Index

58/02 Energierecht

Beachte

zum Bezugszeitraum vgl. § 10 Abs. 2

Text

1. Abschnitt
Allgemeines

Regelungsgegenstand

Paragraph eins,

Die Verordnung hat den Umfang und die Ausgestaltung einer gemäß Paragraph 130, GWG 2011 verpflichtenden Gaskennzeichnung durch Versorger, welche die Ausweisung der Herkunft sowie der Umweltauswirkungen umfasst, sowie die Vorgaben für die Ausgestaltung der Nachweise zu den verschiedenen Energieträgern zum Gegenstand. Diese Verordnung regelt ausschließlich die Kennzeichnung der in das öffentliche Gasnetz eingespeisten bzw. daraus entnommenen Gasmengen.

Im RIS seit

08.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2023

Gesetzesnummer

20010762

Dokumentnummer

NOR40242101

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2019/275/P1/NOR40242101

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