Gaskennzeichnungsverordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 275 aus 2019, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2022,
römisch fünf
Paragraph eins
08.02.2022
31.12.2023
G-KenV
58/02 Energierecht
zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 10, Absatz 2
Die Verordnung hat den Umfang und die Ausgestaltung einer gemäß Paragraph 130, GWG 2011 verpflichtenden Gaskennzeichnung durch Versorger, welche die Ausweisung der Herkunft sowie der Umweltauswirkungen umfasst, sowie die Vorgaben für die Ausgestaltung der Nachweise zu den verschiedenen Energieträgern zum Gegenstand. Diese Verordnung regelt ausschließlich die Kennzeichnung der in das öffentliche Gasnetz eingespeisten bzw. daraus entnommenen Gasmengen.
07.07.2023
20010762
NOR40242101