Bundesrecht konsolidiert

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Gaskennzeichnungsverordnung § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gaskennzeichnungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 275/2019

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.01.2020

Außerkrafttretensdatum

07.02.2022

Abkürzung

G-KenV

Index

58/02 Energierecht

Text

1. Abschnitt
Allgemeines

Regelungsgegenstand

Paragraph eins,

Die Verordnung hat den Umfang und die Ausgestaltung einer gemäß Paragraph 130, GWG 2011 freiwilligen Gaskennzeichnung durch Versorger sowie einer bei Erreichung der Schwellenwerts des Paragraph 130, Absatz 10, verpflichtenden Gaskennzeichnung, welche die Ausweisung der Herkunft sowie, auf freiwilliger Basis, der Umweltauswirkungen umfasst, sowie die Vorgaben für die Ausgestaltung der Nachweise zu den verschiedenen Primärenergieträgern zum Gegenstand. Diese Verordnung regelt ausschließlich die Kennzeichnung der in das öffentliche Gasnetz eingespeisten bzw. daraus entnommenen Gasmengen.

Im RIS seit

12.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2022

Gesetzesnummer

20010762

Dokumentnummer

NOR40217364

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