Gaskennzeichnungsverordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 275 aus 2019,
römisch fünf
Paragraph eins
01.01.2020
07.02.2022
G-KenV
58/02 Energierecht
Die Verordnung hat den Umfang und die Ausgestaltung einer gemäß Paragraph 130, GWG 2011 freiwilligen Gaskennzeichnung durch Versorger sowie einer bei Erreichung der Schwellenwerts des Paragraph 130, Absatz 10, verpflichtenden Gaskennzeichnung, welche die Ausweisung der Herkunft sowie, auf freiwilliger Basis, der Umweltauswirkungen umfasst, sowie die Vorgaben für die Ausgestaltung der Nachweise zu den verschiedenen Primärenergieträgern zum Gegenstand. Diese Verordnung regelt ausschließlich die Kennzeichnung der in das öffentliche Gasnetz eingespeisten bzw. daraus entnommenen Gasmengen.
08.02.2022
20010762
NOR40217364