Bundesrecht konsolidiert

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Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin-Ausbildungsordnung § 7

Kurztitel

Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 201/2019 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 102/2022

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.05.2022

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Lehrabschlussprüfung

Gliederung

Paragraph 7,
  1. Absatz 2,Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Bautechnik, Angewandte Mathematik und Bauzeichnen.
  2. Absatz 3,Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
  3. Absatz 4,Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.

Anmerkung

früher § 6

Im RIS seit

25.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2022

Gesetzesnummer

20010712

Dokumentnummer

NOR40243078

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