Bundesrecht konsolidiert

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Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin-Ausbildungsordnung § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 201/2019

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.10.2020

Außerkrafttretensdatum

30.04.2022

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Theoretische Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 7,
  1. Absatz 2,Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
  2. Absatz 3,Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüfungskandidaten/Prüfungskandidatinnen anlässlich der Aufgabenstellung getrennt zu erläutern.

Anmerkung

jetzt § 8

Im RIS seit

09.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2022

Gesetzesnummer

20010712

Dokumentnummer

NOR40215839

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