Kurztitel

Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 201 aus 2019, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 102 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.05.2022

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Lehrabschlussprüfung

Gliederung

Paragraph 7,

  1. Absatz 2,Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Bautechnik, Angewandte Mathematik und Bauzeichnen.
  2. Absatz 3,Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
  3. Absatz 4,Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.

Anmerkung

früher Paragraph 6

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2022

Gesetzesnummer

20010712

Dokumentnummer

NOR40243078