Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Erstellung von Häuser- und Wohnungspreisindizes
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
01.10.2024
Außerkrafttretensdatum
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
Anordnung zur Erstellung von Häuser- und Wohnungspreisindizes
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund der
Verordnung (EU) 2016/792 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes und den Häuserpreisindex sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates,
Durchführungsverordnung (EU) 2020/1148 zur Festlegung der methodischen und technischen Spezifikationen nach der Verordnung (EU) 2016/792im Hinblick auf harmonisierte Verbraucherpreisindizes und den Häuserpreisindex,
Durchführungsverordnung (EU) 2023/1470 zur Festlegung der methodischen und technischen Spezifikationen nach der Verordnung (EU) 2016/792 im Hinblick auf den Häuserpreisindex und den Preisindex für selbst genutztes Wohneigentum und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1148 der Kommission,
Verordnung (EU) Nr. 1174/2011 über Durchsetzungsmaßnahmen zur Korrektur übermäßiger makroökonomischer Ungleichgewichte im Euro-Währungsgebiet,Verordnung (EU) Nr. 1174 aus 2011, über Durchsetzungsmaßnahmen zur Korrektur übermäßiger makroökonomischer Ungleichgewichte im Euro-Währungsgebiet,
Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 über die Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte undVerordnung (EU) Nr. 1176 aus 2011, über die Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte und
Verordnung (EU) Nr. 549/2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ESVG 2010)Verordnung (EU) Nr. 549 aus 2013, zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ESVG 2010)
gemäß dieser Verordnung Daten für Zwecke gemäß Abs. 2 zu erheben.gemäß dieser Verordnung Daten für Zwecke gemäß Absatz 2, zu erheben.
(2)Absatz 2,Auf Grundlage der gemäß Abs. 1 erhobenen Daten hat die Bundesanstalt zu erstellen:Auf Grundlage der gemäß Absatz eins, erhobenen Daten hat die Bundesanstalt zu erstellen:
den Preisindex für selbst genutztes Wohneigentum,
den Immobilienpreisindex und
Berechnungen von nichtfinanziellen Vermögensbilanzen über Grund und Boden gemäß ESVG 2010.
Schlagworte
Häuserpreisindizes
Im RIS seit
01.10.2024
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2024
Gesetzesnummer
20010691
Dokumentnummer
NOR40265575