Bundesrecht konsolidiert

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Erstellung von Häuser- und Wohnungspreisindizes § 1

Kurztitel

Erstellung von Häuser- und Wohnungspreisindizes

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 177/2019 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 266/2024

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.10.2024

Außerkrafttretensdatum

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Text

Anordnung zur Erstellung von Häuser- und Wohnungspreisindizes

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund der
    1. Ziffer eins
      Verordnung (EU) 2016/792 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes und den Häuserpreisindex sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates,
    2. Ziffer 2
      Durchführungsverordnung (EU) 2020/1148 zur Festlegung der methodischen und technischen Spezifikationen nach der Verordnung (EU) 2016/792im Hinblick auf harmonisierte Verbraucherpreisindizes und den Häuserpreisindex,
    3. Ziffer 3
      Durchführungsverordnung (EU) 2023/1470 zur Festlegung der methodischen und technischen Spezifikationen nach der Verordnung (EU) 2016/792 im Hinblick auf den Häuserpreisindex und den Preisindex für selbst genutztes Wohneigentum und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1148 der Kommission,
    4. Ziffer 4
      Verordnung (EU) Nr. 1174 aus 2011, über Durchsetzungsmaßnahmen zur Korrektur übermäßiger makroökonomischer Ungleichgewichte im Euro-Währungsgebiet,
    5. Ziffer 5
      Verordnung (EU) Nr. 1176 aus 2011, über die Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte und
    6. Ziffer 6
      Verordnung (EU) Nr. 549 aus 2013, zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ESVG 2010)
    gemäß dieser Verordnung Daten für Zwecke gemäß Absatz 2, zu erheben.
  2. Absatz 2,Auf Grundlage der gemäß Absatz eins, erhobenen Daten hat die Bundesanstalt zu erstellen:
    1. Ziffer eins
      den Preisindex für selbst genutztes Wohneigentum,
    2. Ziffer 2
      den Immobilienpreisindex und
    3. Ziffer 3
      Berechnungen von nichtfinanziellen Vermögensbilanzen über Grund und Boden gemäß ESVG 2010.

Schlagworte

Häuserpreisindizes

Im RIS seit

01.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2024

Gesetzesnummer

20010691

Dokumentnummer

NOR40265575

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2019/177/P1/NOR40265575

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