Absatz eins,Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund der
- Ziffer einsVerordnung (EU) 2016/792 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes und den Häuserpreisindex sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates,
- Ziffer 2Durchführungsverordnung (EU) 2020/1148 zur Festlegung der methodischen und technischen Spezifikationen nach der Verordnung (EU) 2016/792im Hinblick auf harmonisierte Verbraucherpreisindizes und den Häuserpreisindex,
- Ziffer 3Durchführungsverordnung (EU) 2023/1470 zur Festlegung der methodischen und technischen Spezifikationen nach der Verordnung (EU) 2016/792 im Hinblick auf den Häuserpreisindex und den Preisindex für selbst genutztes Wohneigentum und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1148 der Kommission,
- Ziffer 4Verordnung (EU) Nr. 1174 aus 2011, über Durchsetzungsmaßnahmen zur Korrektur übermäßiger makroökonomischer Ungleichgewichte im Euro-Währungsgebiet,
- Ziffer 5Verordnung (EU) Nr. 1176 aus 2011, über die Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte und
- Ziffer 6Verordnung (EU) Nr. 549 aus 2013, zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ESVG 2010)
gemäß dieser Verordnung Daten für Zwecke gemäß Absatz 2, zu erheben.