Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Erstellung von Häuser- und Wohnungspreisindizes
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
02.07.2019
Außerkrafttretensdatum
30.09.2024
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
Anordnung zur Erstellung von Häuser- und Wohnungspreisindizes
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund der
Verordnung (EU) Nr. 93/2013 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 im Hinblick auf die Schaffung von Preisindizes für selbst genutztes Wohneigentum,Verordnung (EU) Nr. 93 aus 2013, zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 im Hinblick auf die Schaffung von Preisindizes für selbst genutztes Wohneigentum,
Verordnung (EU) Nr. 1174/2011 über Durchsetzungsmaßnahmen zur Korrektur übermäßiger makroökonomischer Ungleichgewichte im Euro-Währungsgebiet,Verordnung (EU) Nr. 1174 aus 2011, über Durchsetzungsmaßnahmen zur Korrektur übermäßiger makroökonomischer Ungleichgewichte im Euro-Währungsgebiet,
Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 über die Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte undVerordnung (EU) Nr. 1176 aus 2011, über die Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte und
Verordnung (EU) Nr. 549/2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ESVG 2010)Verordnung (EU) Nr. 549 aus 2013, zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ESVG 2010)
gemäß dieser Verordnung Daten für Zwecke gemäß Abs. 2 zu erheben.gemäß dieser Verordnung Daten für Zwecke gemäß Absatz 2, zu erheben.
(2)Absatz 2,Auf Grundlage der gemäß Abs. 1 erhobenen Daten hat die Bundesanstalt zu erstellen:Auf Grundlage der gemäß Absatz eins, erhobenen Daten hat die Bundesanstalt zu erstellen:
den Preisindex für selbst genutztes Wohneigentum,
den Immobilienpreisindex und
Berechnungen von nichtfinanziellen Vermögensbilanzen über Grund und Boden gemäß ESVG 2010.
Schlagworte
Häuserpreisindizes
Im RIS seit
02.07.2019
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2024
Gesetzesnummer
20010691
Dokumentnummer
NOR40215496