Bundesrecht konsolidiert

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Bewertung von Sachbezügen betreffend Kraftfahrzeuge, Krafträder und Fahrräder bei wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern § 1

Kurztitel

Bewertung von Sachbezügen betreffend Kraftfahrzeuge, Krafträder und Fahrräder bei wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 70/2018 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 468/2022

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

21.12.2022

Außerkrafttretensdatum

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2022 anzuwenden (vgl. § 2 Abs. 2).

Text

Privatnutzung eines überlassenen Kraftfahrzeuges, Kraftrades oder Fahrrades

Paragraph eins,

Besteht für einen an einer Kapitalgesellschaft wesentlich Beteiligten im Sinne des Paragraph 22, Ziffer 2, zweiter Teilstrich des Einkommensteuergesetzes 1988 die Möglichkeit, ein zur Verfügung gestelltes Kraftfahrzeug gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Kraftfahrgesetz 1967, Kraftrad oder Fahrrad für privat veranlasste Fahrten zu benützen, gilt Folgendes:

  1. Ziffer eins
    Für ein Kraftfahrzeug ist Paragraph 4, der Sachbezugswerteverordnung, BGBl. römisch zwei 2008/468, in der jeweils geltenden Fassung, für die Bemessung des geldwerten Vorteils aus der privaten Nutzung des zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeuges sinngemäß anzuwenden.
  2. Ziffer 2
    Für ein Kraftrad oder Fahrrad ist Paragraph 4 b, der Sachbezugswerteverordnung, BGBl. römisch zwei 2008/468, in der jeweils geltenden Fassung, für die Bemessung des geldwerten Vorteils aus der privaten Nutzung des zur Verfügung gestellten Fahrzeuges sinngemäß anzuwenden.
  3. Ziffer 3
    Abweichend von Ziffer eins und Ziffer 2, kann der geldwerte Vorteil aus der privaten Nutzung des zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeuges, Kraftrades oder Fahrrades nach den auf die private Nutzung entfallenden, vom Überlasser des Fahrzeuges getragenen Aufwendungen bemessen werden. Dazu ist erforderlich, dass der Empfänger des Sachbezuges den Anteil der privaten Fahrten (beispielsweise durch Vorlage eines Fahrtenbuches) nachweist.

Im RIS seit

21.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2022

Gesetzesnummer

20010180

Dokumentnummer

NOR40249199

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2018/70/P1/NOR40249199

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