Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bewertung von Sachbezügen betreffend Kraftfahrzeuge, Krafträder und Fahrräder bei wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
20.04.2018
Außerkrafttretensdatum
20.12.2022
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2018 anzuwenden (vgl. § 2).
Text
Privatnutzung eines überlassenen Kraftfahrzeuges
§ 1.Paragraph eins,
Besteht für einen an einer Kapitalgesellschaft wesentlich Beteiligten im Sinne des § 22 Z 2 zweiter Teilstrich des Einkommensteuergesetzes 1988 die Möglichkeit, ein von der Kapitalgesellschaft zur Verfügung gestelltes Kraftfahrzeug für privat veranlasste Fahrten zu benützen, gilt Folgendes: Besteht für einen an einer Kapitalgesellschaft wesentlich Beteiligten im Sinne des Paragraph 22, Ziffer 2, zweiter Teilstrich des Einkommensteuergesetzes 1988 die Möglichkeit, ein von der Kapitalgesellschaft zur Verfügung gestelltes Kraftfahrzeug für privat veranlasste Fahrten zu benützen, gilt Folgendes:
§ 4 der Sachbezugswerteverordnung, BGBl. II 2008/468 (Anm.: BGBl. II Nr. 468/2008), in der jeweils geltenden Fassung, ist für die Bemessung des geldwerten Vorteils aus der privaten Nutzung des zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeuges sinngemäß anzuwenden.Paragraph 4, der Sachbezugswerteverordnung, BGBl. römisch zwei 2008/468 Anmerkung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 468 aus 2008,), in der jeweils geltenden Fassung, ist für die Bemessung des geldwerten Vorteils aus der privaten Nutzung des zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeuges sinngemäß anzuwenden. Abweichend von Z 1 kann der geldwerte Vorteil aus der privaten Nutzung des zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeuges nach den auf die private Nutzung entfallenden, von der Kapitalgesellschaft getragenen Aufwendungen bemessen werden. Dazu ist erforderlich, dass der wesentlich Beteiligte den Anteil der privaten Fahrten (beispielsweise durch Vorlage eines Fahrtenbuches) nachweist.Abweichend von Ziffer eins, kann der geldwerte Vorteil aus der privaten Nutzung des zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeuges nach den auf die private Nutzung entfallenden, von der Kapitalgesellschaft getragenen Aufwendungen bemessen werden. Dazu ist erforderlich, dass der wesentlich Beteiligte den Anteil der privaten Fahrten (beispielsweise durch Vorlage eines Fahrtenbuches) nachweist.
Im RIS seit
20.04.2018
Zuletzt aktualisiert am
21.12.2022
Gesetzesnummer
20010180
Dokumentnummer
NOR40201098