Bundesrecht konsolidiert

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Bewertung von Sachbezügen betreffend Kraftfahrzeuge, Krafträder und Fahrräder bei wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bewertung von Sachbezügen betreffend Kraftfahrzeuge, Krafträder und Fahrräder bei wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 70/2018

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

20.04.2018

Außerkrafttretensdatum

20.12.2022

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2018 anzuwenden (vgl. § 2).

Text

Privatnutzung eines überlassenen Kraftfahrzeuges

Paragraph eins,

Besteht für einen an einer Kapitalgesellschaft wesentlich Beteiligten im Sinne des Paragraph 22, Ziffer 2, zweiter Teilstrich des Einkommensteuergesetzes 1988 die Möglichkeit, ein von der Kapitalgesellschaft zur Verfügung gestelltes Kraftfahrzeug für privat veranlasste Fahrten zu benützen, gilt Folgendes:

  1. Ziffer eins
    Paragraph 4, der Sachbezugswerteverordnung, BGBl. römisch zwei 2008/468 Anmerkung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 468 aus 2008,), in der jeweils geltenden Fassung, ist für die Bemessung des geldwerten Vorteils aus der privaten Nutzung des zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeuges sinngemäß anzuwenden.
  2. Ziffer 2
    Abweichend von Ziffer eins, kann der geldwerte Vorteil aus der privaten Nutzung des zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeuges nach den auf die private Nutzung entfallenden, von der ‎Kapitalgesellschaft getragenen Aufwendungen bemessen werden. Dazu ist erforderlich, dass der wesentlich Beteiligte den Anteil der privaten Fahrten (beispielsweise durch Vorlage eines Fahrtenbuches) nachweist.

Im RIS seit

20.04.2018

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2022

Gesetzesnummer

20010180

Dokumentnummer

NOR40201098

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2018/70/P1/NOR40201098

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