Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

SKS-Prüfungsverordnung § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

SKS-Prüfungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 340/2018

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.01.2019

Außerkrafttretensdatum

11.12.2020

Abkürzung

SKS-PV

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

1. Hauptstück
Allgemeines

1. Abschnitt
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Anwendungsbereich

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Diese Verordnung regelt die Erstellung und den Inhalt des Gutachtens über das Steuerkontrollsystem (SKS), das gemäß Paragraph 153 b, Absatz 4, Ziffer 4, BAO für einen Antrag auf begleitende Kontrolle bzw. gemäß Paragraph 153 f, Absatz 5, BAO erforderlich ist, und zwar:
    1. Ziffer eins
      die Grundelemente und die Beschreibung des SKS,
    2. Ziffer 2
      die Systematik, nach der bei der Erstellung des Gutachtens vorzugehen ist und
    3. Ziffer 3
      den Aufbau und die erforderlichen Mindestinhalte des Gutachtens.
  2. Absatz 2,Das SKS kann für einen einzelnen Unternehmer oder für einen Kontrollverbund insgesamt eingerichtet sein. Bei einem Kontrollverbund hat das SKS die Erfordernisse der einzelnen Unternehmer des Kontrollverbunds zu berücksichtigen. Ist für einen Kontrollverbund kein einheitliches SKS eingerichtet, muss für jeden einzelnen Unternehmer des Kontrollverbunds ein eigenständiges SKS eingerichtet sein und ein dieser Verordnung entsprechendes Gutachten vorgelegt werden.
  3. Absatz 3,Gegenstand des Gutachtens ist eine sachverständige Beurteilung des SKS, das ein Unternehmer oder ein Kontrollverbund eingerichtet hat.

Im RIS seit

21.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2020

Gesetzesnummer

20010508

Dokumentnummer

NOR40210179

Navigation im Suchergebnis