(1)Absatz eins,Diese Verordnung regelt die Erstellung und den Inhalt des Gutachtens über das Steuerkontrollsystem (SKS), das gemäß § 153b Abs. 4 Z 4 BAO für einen Antrag auf begleitende Kontrolle bzw. gemäß § 153f Abs. 5 BAO erforderlich ist, und zwar:Diese Verordnung regelt die Erstellung und den Inhalt des Gutachtens über das Steuerkontrollsystem (SKS), das gemäß Paragraph 153 b, Absatz 4, Ziffer 4, BAO für einen Antrag auf begleitende Kontrolle bzw. gemäß Paragraph 153 f, Absatz 5, BAO erforderlich ist, und zwar:
die Grundelemente und die Beschreibung des SKS,
die Systematik, nach der bei der Erstellung des Gutachtens vorzugehen ist und
den Aufbau und die erforderlichen Mindestinhalte des Gutachtens.