(4)Absatz 4,Im Fall einer nachträglichen Einbeziehung eines weiteren Unternehmers in die begleitende Kontrolle ist mit Stellung des Ergänzungsantrages gemäß § 153d Abs. 3 BAO ein Ergänzungsgutachten zum bestehenden Gutachten gemäß § 153b Abs. 4 Z 4 BAO einzureichen. Gegenstand des Ergänzungsgutachtens istIm Fall einer nachträglichen Einbeziehung eines weiteren Unternehmers in die begleitende Kontrolle ist mit Stellung des Ergänzungsantrages gemäß Paragraph 153 d, Absatz 3, BAO ein Ergänzungsgutachten zum bestehenden Gutachten gemäß Paragraph 153 b, Absatz 4, Ziffer 4, BAO einzureichen. Gegenstand des Ergänzungsgutachtens ist
die Berücksichtigung des einzubeziehenden Unternehmers in einem bereits innerhalb des Kontrollverbunds eingerichteten SKS oder
das SKS des einzubeziehenden Unternehmers einschließlich einer Aussage über dessen Verhältnis zu dem oder den bereits bestehenden SKS des Kontrollverbunds.
Das Ergänzungsgutachten verlängert die Frist gemäß § 153f Abs. 5 BAO nicht.Das Ergänzungsgutachten verlängert die Frist gemäß Paragraph 153 f, Absatz 5, BAO nicht.