Bundesrecht konsolidiert

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SKS-Prüfungsverordnung § 1

Kurztitel

SKS-Prüfungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 340/2018 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 561/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

12.12.2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SKS-PV

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

1. Hauptstück
Allgemeines

1. Abschnitt
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Anwendungsbereich

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Diese Verordnung regelt die Erstellung und den Inhalt des Gutachtens über das Steuerkontrollsystem (SKS), das gemäß Paragraph 153 b, Absatz 4, Ziffer 4, BAO für einen Antrag auf begleitende Kontrolle bzw. gemäß Paragraph 153 f, Absatz 5, BAO erforderlich ist, und zwar:
    1. Ziffer eins
      die Grundelemente und die Beschreibung des SKS,
    2. Ziffer 2
      die Systematik, nach der bei der Erstellung des Gutachtens vorzugehen ist und
    3. Ziffer 3
      den Aufbau und die erforderlichen Mindestinhalte des Gutachtens.
  2. Absatz 2,Das SKS kann eingerichtet sein
    1. Ziffer eins
      für einen einzelnen Unternehmer,
    2. Ziffer 2
      für einen oder mehrere einzelne Unternehmer innerhalb eines Kontrollverbunds,
    3. Ziffer 3
      für eine Mehrzahl von Unternehmern innerhalb eines Kontrollverbunds (gemeinsam),
    4. Ziffer 4
      für die Gesamtheit aller Unternehmer innerhalb eines Kontrollverbunds.
    Das gilt auch für eine antragstellende Privatstiftung. Jeder Unternehmer und gegebenenfalls die antragstellende Privatstiftung muss von einem SKS erfasst sein.
  3. Absatz 3,Gegenstand des Gutachtens ist eine sachverständige Beurteilung des SKS, das ein Unternehmer oder ein Kontrollverbund eingerichtet hat. Ein Gutachten gemäß Paragraph 153 b, Absatz 4, Ziffer 4, BAO hat das einheitliche SKS für den gesamten Kontrollverbund oder aber sämtliche in einem Kontrollverbund eingerichtete SKS zu beurteilen.
  4. Absatz 4,Im Fall einer nachträglichen Einbeziehung eines weiteren Unternehmers in die begleitende Kontrolle ist mit Stellung des Ergänzungsantrages gemäß Paragraph 153 d, Absatz 3, BAO ein Ergänzungsgutachten zum bestehenden Gutachten gemäß Paragraph 153 b, Absatz 4, Ziffer 4, BAO einzureichen. Gegenstand des Ergänzungsgutachtens ist
    1. Ziffer eins
      die Berücksichtigung des einzubeziehenden Unternehmers in einem bereits innerhalb des Kontrollverbunds eingerichteten SKS oder
    2. Ziffer 2
      das SKS des einzubeziehenden Unternehmers einschließlich einer Aussage über dessen Verhältnis zu dem oder den bereits bestehenden SKS des Kontrollverbunds.
    Das Ergänzungsgutachten verlängert die Frist gemäß Paragraph 153 f, Absatz 5, BAO nicht.

Im RIS seit

14.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2020

Gesetzesnummer

20010508

Dokumentnummer

NOR40228328

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