Absatz eins,Diese Verordnung regelt die Erstellung und den Inhalt des Gutachtens über das Steuerkontrollsystem (SKS), das gemäß Paragraph 153 b, Absatz 4, Ziffer 4, BAO für einen Antrag auf begleitende Kontrolle bzw. gemäß Paragraph 153 f, Absatz 5, BAO erforderlich ist, und zwar:
- Ziffer einsdie Grundelemente und die Beschreibung des SKS,
- Ziffer 2die Systematik, nach der bei der Erstellung des Gutachtens vorzugehen ist und
- Ziffer 3den Aufbau und die erforderlichen Mindestinhalte des Gutachtens.