(2)Absatz 2,Kommen mehrere Personen oder Einrichtungen als Empfänger der Einkünfte in Betracht und ist der Abzugsverpflichtete nicht gegenüber jeder einzelnen von ihnen zahlungsverpflichtet, insbesondere weil erhaltene Zahlungen vom Empfänger weitergegeben werden, muss der Abzugsverpflichtete von der Person oder Einrichtung, der gegenüber er zahlungsverpflichtet ist, über diesen Umstand informiert werden. Der Abzugsverpflichtete hat die erhaltene Information in der Anmeldung bei der Person oder Einrichtung anzuführen, deren Daten er übermittelt.