(4)Absatz 4,Wird die Zahlung nicht durch den Schuldner der Einkünfte selbst, sondern durch eine andere dafür zuständige Einrichtung vorgenommen, gelten die Abs. 1 und 2 für die Einrichtung, welche die Zahlung durchführt, entsprechend.Wird die Zahlung nicht durch den Schuldner der Einkünfte selbst, sondern durch eine andere dafür zuständige Einrichtung vorgenommen, gelten die Absatz eins und 2 für die Einrichtung, welche die Zahlung durchführt, entsprechend.