Bundesrecht konsolidiert

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Leitungsrechte-Hochwasserschutz-Datenübermittlungsverordnung § 1

Kurztitel

Leitungsrechte-Hochwasserschutz-Datenübermittlungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 321/2018 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 122/2025

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.07.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Leitungsrechte-Hochwasserschutz-DÜV

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Ein Abzugsverpflichteter hat in einer Anmeldung die Daten und den Steuerbetrag für jene Personen oder Einrichtungen zu übermitteln, gegenüber denen er zahlungsverpflichtet ist.
  2. Absatz 2,Kommen mehrere Personen oder Einrichtungen als Empfänger der Einkünfte in Betracht und ist der Abzugsverpflichtete nicht gegenüber jeder einzelnen von ihnen zahlungsverpflichtet, insbesondere weil erhaltene Zahlungen vom Empfänger weitergegeben werden, muss der Abzugsverpflichtete von der Person oder Einrichtung, der gegenüber er zahlungsverpflichtet ist, über diesen Umstand informiert werden. Der Abzugsverpflichtete hat die erhaltene Information in der Anmeldung bei der Person oder Einrichtung anzuführen, deren Daten er übermittelt.
  3. Absatz 3,Werden mehrere Zahlungen an denselben Empfänger geleistet, kann der Steuerbetrag für jede einzelne Zahlung getrennt oder für alle Zahlungen des Kalenderjahres zusammengefasst übermittelt werden.
  4. Absatz 4,Wird die Zahlung nicht durch den Schuldner der Einkünfte selbst, sondern durch eine andere dafür zuständige Einrichtung vorgenommen, gelten die Absatz eins und 2 für die Einrichtung, welche die Zahlung durchführt, entsprechend.

Im RIS seit

01.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2025

Gesetzesnummer

20010491

Dokumentnummer

NOR40270115

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2018/321/P1/NOR40270115

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