Absatz eins,Ein Abzugsverpflichteter hat in einer Anmeldung die Daten und den Steuerbetrag für jene Personen oder Einrichtungen zu übermitteln, gegenüber denen er zahlungsverpflichtet ist.
Leitungsrechte-Hochwasserschutz-Datenübermittlungsverordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 321 aus 2018,
römisch fünf
Paragraph eins
01.01.2019
30.06.2025
Leitungsrechte-Hochwasserschutz-DÜV
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
01.07.2025
20010491
NOR40210015