(1)Absatz eins,Meldepflichtige Institute gemäß § 1 Z 1 lit. a und c haben die Meldung zu den in § 75 Abs. 1 Z 1 bis 6 BWG genannten Finanzinstrumenten, deren Gläubiger oder Anteilseigner sie sind, sowie der damit in Zusammenhang stehenden Risikoinformationen entsprechend den Anlagen 1A und 1B zu gliedern.Meldepflichtige Institute gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a und c haben die Meldung zu den in Paragraph 75, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 BWG genannten Finanzinstrumenten, deren Gläubiger oder Anteilseigner sie sind, sowie der damit in Zusammenhang stehenden Risikoinformationen entsprechend den Anlagen 1A und 1B zu gliedern.