Bundesrecht konsolidiert

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Granulare Kreditdatenerhebungs-Verordnung 2018 § 3

Kurztitel

Granulare Kreditdatenerhebungs-Verordnung 2018

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 170/2018 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 144/2024

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

08.06.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GKE-V 2018

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Meldung granularer Kreditdaten

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Meldepflichtige Institute gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a und c haben die Meldung zu den in Paragraph 75, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 BWG genannten Finanzinstrumenten, deren Gläubiger oder Anteilseigner sie sind, sowie der damit in Zusammenhang stehenden Risikoinformationen entsprechend den Anlagen 1A und 1B zu gliedern.
  2. Absatz 2,Meldepflichtige Institute gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, Litera b und d haben die Meldung zu den in Paragraph 75, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 BWG genannten Finanzinstrumenten, deren Gläubiger oder Anteilseigner sie sind, sowie der damit in Zusammenhang stehenden Risikoinformationen entsprechend den Anlagen 2A und 2B zu gliedern.
  3. Absatz 3,Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, meldepflichtige Unternehmen haben die Meldung zu Verbriefungen gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 61 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, sowie der damit in Zusammenhang stehenden Risikoinformationen entsprechend den Anlagen 3A und 3B zu gliedern.
  4. Absatz 4,Wurde bei der Meldung gemäß Absatz eins bis 3 die Meldeschwelle gemäß Paragraph 75, Absatz eins, BWG zum vorhergehenden Meldestichtag gemäß Paragraph 6, überschritten, zum darauf folgenden Meldestichtag jedoch für sämtliche Schuldner unterschritten, so ist für den zweitgenannten Meldestichtag einmalig eine Leermeldung zu erstatten.

Im RIS seit

10.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2024

Gesetzesnummer

20010247

Dokumentnummer

NOR40262384

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2018/170/P3/NOR40262384

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