(3)Absatz 3,Meldepflichtige Institute, die übergeordnete Kreditinstitute gemäß § 30 Abs. 5 BWG oder die Zentralorganisation eines Kreditinstitute-Verbundes gemäß § 30a BWG sind, haben die Meldung zu Verbriefungen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Nummer 61 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie der damit in Zusammenhang stehenden Risikoinformationen entsprechend den Anlagen 3A und 3B zu gliedern.Meldepflichtige Institute, die übergeordnete Kreditinstitute gemäß Paragraph 30, Absatz 5, BWG oder die Zentralorganisation eines Kreditinstitute-Verbundes gemäß Paragraph 30 a, BWG sind, haben die Meldung zu Verbriefungen im Sinne von Artikel 4, Absatz eins, Nummer 61 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, sowie der damit in Zusammenhang stehenden Risikoinformationen entsprechend den Anlagen 3A und 3B zu gliedern.