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Granulare Kreditdatenerhebungs-Verordnung 2018 § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Granulare Kreditdatenerhebungs-Verordnung 2018

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 170/2018

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.09.2018

Außerkrafttretensdatum

07.06.2024

Abkürzung

GKE-V 2018

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Meldung granularer Kreditdaten

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Meldepflichtige Institute gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a und c haben die Meldung zu den in Paragraph 75, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 BWG genannten Finanzinstrumenten, deren Gläubiger oder Anteilseigner sie sind, sowie der damit in Zusammenhang stehenden Risikoinformationen entsprechend den Anlagen 1A und 1B zu gliedern.
  2. Absatz 2,Meldepflichtige Institute gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, Litera b und d haben die Meldung zu den in Paragraph 75, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 BWG genannten Finanzinstrumenten, deren Gläubiger oder Anteilseigner sie sind, sowie der damit in Zusammenhang stehenden Risikoinformationen entsprechend den Anlagen 2A und 2B zu gliedern.
  3. Absatz 3,Meldepflichtige Institute, die übergeordnete Kreditinstitute gemäß Paragraph 30, Absatz 5, BWG oder die Zentralorganisation eines Kreditinstitute-Verbundes gemäß Paragraph 30 a, BWG sind, haben die Meldung zu Verbriefungen im Sinne von Artikel 4, Absatz eins, Nummer 61 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, sowie der damit in Zusammenhang stehenden Risikoinformationen entsprechend den Anlagen 3A und 3B zu gliedern.
  4. Absatz 4,Wurde bei der Meldung gemäß Absatz eins bis 3 die Meldeschwelle gemäß Paragraph 75, Absatz eins, BWG zum vorhergehenden Meldestichtag gemäß Paragraph 6, überschritten, zum darauf folgenden Meldestichtag jedoch für sämtliche Schuldner unterschritten, so ist für den zweitgenannten Meldestichtag einmalig eine Leermeldung zu erstatten.

Im RIS seit

09.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2024

Gesetzesnummer

20010247

Dokumentnummer

NOR40204606

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2018/170/P3/NOR40204606

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