Absatz eins,Meldepflichtige Institute gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a und c haben die Meldung zu den in Paragraph 75, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 BWG genannten Finanzinstrumenten, deren Gläubiger oder Anteilseigner sie sind, sowie der damit in Zusammenhang stehenden Risikoinformationen entsprechend den Anlagen 1A und 1B zu gliedern.