Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Nachhaltige landwirtschaftliche Ausgangsstoffe-Verordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 5
Inkrafttretensdatum
13.06.2018
Außerkrafttretensdatum
03.04.2023
Abkürzung
NLAV
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Anforderungen an Unternehmen
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die Unternehmen haben Aufzeichnungen zu führen, die die Nachhaltigkeit der landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe nachweisen. Diese Aufzeichnungen sind für die Dauer von sieben Jahren aufzubewahren und auf Verlangen jederzeit dem Systembetreiber vorzulegen.
(2)Absatz 2,Der Nachweis ist erbracht, wenn die landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe
aus landwirtschaftlichen Betrieben stammen, die gemäß § 6 Abs. 3 registriert sind,aus landwirtschaftlichen Betrieben stammen, die gemäß Paragraph 6, Absatz 3, registriert sind,
aus anderen Mitgliedstaaten von gemäß Art. 18 Abs. 4 und 6 der Richtlinie 2009/28/EG anerkannten Systemen stammen, oderaus anderen Mitgliedstaaten von gemäß Artikel 18, Absatz 4 und 6 der Richtlinie 2009/28/EG anerkannten Systemen stammen, oder
aus Drittländern stammen, von denen die Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien gemäß der Richtlinie 2009/28/EG entweder durch bilaterale oder multilaterale internationale Übereinkünfte der Europäischen Union, durch freiwillige nationale oder internationale Regelungen gemäß Art. 18 Abs. 4, 5 und 6 der Richtlinie 2009/28/EG oder mittels Beschluss der Kommission nachgewiesen wird.aus Drittländern stammen, von denen die Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien gemäß der Richtlinie 2009/28/EG entweder durch bilaterale oder multilaterale internationale Übereinkünfte der Europäischen Union, durch freiwillige nationale oder internationale Regelungen gemäß Artikel 18, Absatz 4, 5 und 6 der Richtlinie 2009/28/EG oder mittels Beschluss der Kommission nachgewiesen wird.
(3)Absatz 3,Bestehen Zweifel in Bezug auf die Herkunft der landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe, ist gegebenenfalls das Verfahren gemäß Art. 18 Abs. 8 der Richtlinie 2009/28/EG anzuwenden.Bestehen Zweifel in Bezug auf die Herkunft der landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe, ist gegebenenfalls das Verfahren gemäß Artikel 18, Absatz 8, der Richtlinie 2009/28/EG anzuwenden.
(4)Absatz 4,Die Unternehmen müssen entsprechend ihrer Tätigkeit so ausgestattet und organisiert sein, dass eine einwandfreie Rückverfolgbarkeit der Warenein- und -ausgänge, insbesondere die Verwendung des Massenbilanzsystems, möglich ist. Die Bestandsbuchhaltung hat für nachhaltig produzierte landwirtschaftliche Ausgangsstoffe getrennte Warenkonten zu enthalten.
(5)Absatz 5,Für Gewichtsdifferenzen zwischen Buchbestand und tatsächlich vorgefundenem Bestand an nachhaltigen Ausgangsstoffen, die insbesondere durch Feuchtigkeits- und Temperaturschwankungen verursacht werden, können vom Systembetreiber Toleranzen zur Bereinigung plausibler Unterschiede zwischen Iststand und Buchbestand festgelegt werden.
(6)Absatz 6,Die Unternehmen haben Aufzeichnungen zu führen, die erforderlich sind, um die Einsparung der anteiligen Treibhausgasemissionen gemäß Art. 19 der Richtlinie 2009/28/EG und unter Heranziehung der Berechnung gemäß der Kraftstoff-Verordnung 2012 zu ermitteln.Die Unternehmen haben Aufzeichnungen zu führen, die erforderlich sind, um die Einsparung der anteiligen Treibhausgasemissionen gemäß Artikel 19, der Richtlinie 2009/28/EG und unter Heranziehung der Berechnung gemäß der Kraftstoff-Verordnung 2012 zu ermitteln.
Schlagworte
Warenausgang, Wareneingang, Feuchtigkeitsschwankung
Im RIS seit
13.06.2018
Zuletzt aktualisiert am
05.04.2023
Gesetzesnummer
20010217
Dokumentnummer
NOR40203465