aus Drittländern stammen, von denen die Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien gemäß der Richtlinie 2009/28/EG entweder durch bilaterale oder multilaterale internationale Übereinkünfte der Europäischen Union, durch freiwillige nationale oder internationale Regelungen gemäß Art. 18 Abs. 4, 5 und 6 der Richtlinie 2009/28/EG oder mittels Beschluss der Kommission nachgewiesen wird.aus Drittländern stammen, von denen die Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien gemäß der Richtlinie 2009/28/EG entweder durch bilaterale oder multilaterale internationale Übereinkünfte der Europäischen Union, durch freiwillige nationale oder internationale Regelungen gemäß Artikel 18, Absatz 4, 5 und 6 der Richtlinie 2009/28/EG oder mittels Beschluss der Kommission nachgewiesen wird.