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Nachhaltige landwirtschaftliche Ausgangsstoffe-Verordnung § 5

Kurztitel

Nachhaltige landwirtschaftliche Ausgangsstoffe-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 124/2018 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 24/2026

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

18.02.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NLAV

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Anforderungen an Unternehmen

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Die Unternehmen haben Aufzeichnungen zu führen, die die Einhaltung der Nachhaltigkeitsanforderungen der landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe gemäß Paragraph 4, nachweisen. Diese Aufzeichnungen sind für die Dauer von sieben Jahren aufzubewahren und auf Verlangen jederzeit dem Systembetreiber vorzulegen.
  2. Absatz 2,Der Nachweis ist erbracht, wenn die landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe
    1. Ziffer eins
      aus landwirtschaftlichen Betrieben im Inland stammen, die unter Einhaltung der Nachhaltigkeitsanforderungen der landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe gemäß Paragraph 4, gemäß Paragraph 6, Absatz 3, registriert sind,
    2. Ziffer 2
      aus anderen Mitgliedstaaten von gemäß Artikel 30, Absatz 4 und 6 der Richtlinie (EU) 2018 aus 2001, anerkannten Systemen stammen, oder
    3. Ziffer 3
      aus Drittländern stammen, von denen die Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien gemäß der Richtlinie (EU) 2018 aus 2001, entweder durch freiwillige nationale oder internationale Systeme oder durch von der Kommission anerkannte Flächen zum Schutz von seltenen, bedrohten oder gefährdeten Ökosystemen oder Arten, die in internationalen Übereinkünften anerkannt werden oder in Verzeichnissen zwischenstaatlicher Organisationen oder der Internationalen Union für die Erhaltung der Natur aufgeführt sind, die gemäß Artikel 30, Absatz 4, der Richtlinie (EU) 2018 aus 2001, anerkannt sind und mittels Beschluss der Kommission für die Zwecke von Artikel 29, der Richtlinie (EU) 2018 aus 2001, gemäß Artikel 30, Absatz 5 und 7 der Richtlinie (EU) 2018 aus 2001, gefasst werden.
  3. Absatz 3,Bestehen Zweifel in Bezug auf die Herkunft der landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe, ist gegebenenfalls das Verfahren gemäß Artikel 30, Absatz 10, der Richtlinie (EU) 2018 aus 2001, anzuwenden.
  4. Absatz 4,Die Unternehmen müssen entsprechend ihrer Tätigkeit so ausgestattet und organisiert sein, dass eine einwandfreie Rückverfolgbarkeit der Warenein- und -ausgänge, insbesondere die Verwendung des Massenbilanzsystems, möglich ist. Die Bestandsbuchhaltung hat für nachhaltig produzierte landwirtschaftliche Ausgangsstoffe getrennte Warenkonten zu enthalten.
  5. Absatz 5,Für Gewichtsdifferenzen zwischen Buchbestand und tatsächlich vorgefundenem Bestand an nachhaltigen Ausgangsstoffen, die insbesondere durch Feuchtigkeits- und Temperaturschwankungen und Verunreinigungen verursacht werden, können vom Systembetreiber Toleranzen zur Bereinigung plausibler Unterschiede zwischen Iststand und Buchbestand festgelegt werden.
  6. Absatz 6,Die Unternehmen haben Aufzeichnungen zu führen, die erforderlich sind, um die Einsparung der anteiligen Treibhausgasemissionen gemäß Artikel 31, der Richtlinie (EU) 2018 aus 2001, zu ermitteln.

Schlagworte

Warenausgang, Wareneingang, Feuchtigkeitsschwankung

Im RIS seit

17.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2026

Gesetzesnummer

20010217

Dokumentnummer

NOR40276183

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2018/124/P5/NOR40276183

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