aus Drittländern stammen, von denen die Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien gemäß der Richtlinie (EU) 2018/2001 entweder durch freiwillige nationale oder internationale Systeme oder durch von der Kommission anerkannte Flächen zum Schutz von seltenen, bedrohten oder gefährdeten Ökosystemen oder Arten, die in internationalen Übereinkünften anerkannt werden oder in Verzeichnissen zwischenstaatlicher Organisationen oder der Internationalen Union für die Erhaltung der Natur aufgeführt sind, die gemäß Art. 30 Abs. 4 der Richtlinie (EU) 2018/2001 anerkannt sind und mittels Beschluss der Kommission für die Zwecke von Art. 29 der Richtlinie (EU) 2018/2001 gemäß Art. 30 Abs. 5 und 7 der Richtlinie (EU) 2018/2001 gefasst werden.aus Drittländern stammen, von denen die Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien gemäß der Richtlinie (EU) 2018 aus 2001, entweder durch freiwillige nationale oder internationale Systeme oder durch von der Kommission anerkannte Flächen zum Schutz von seltenen, bedrohten oder gefährdeten Ökosystemen oder Arten, die in internationalen Übereinkünften anerkannt werden oder in Verzeichnissen zwischenstaatlicher Organisationen oder der Internationalen Union für die Erhaltung der Natur aufgeführt sind, die gemäß Artikel 30, Absatz 4, der Richtlinie (EU) 2018 aus 2001, anerkannt sind und mittels Beschluss der Kommission für die Zwecke von Artikel 29, der Richtlinie (EU) 2018 aus 2001, gemäß Artikel 30, Absatz 5 und 7 der Richtlinie (EU) 2018 aus 2001, gefasst werden.