Aufzeichnung von Informationen im Sinne von Art. 30 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001, die die Einhaltung der in § 4 festgelegten Nachhaltigkeitsanforderungen für landwirtschaftliche Ausgangsstoffe nachweisen. Diese Daten sind in aggregierter Form für die in Art. 30 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001 festgelegten Zwecke zur Verfügung zu stellen.Aufzeichnung von Informationen im Sinne von Artikel 30, Absatz 3, der Richtlinie (EU) 2018 aus 2001,, die die Einhaltung der in Paragraph 4, festgelegten Nachhaltigkeitsanforderungen für landwirtschaftliche Ausgangsstoffe nachweisen. Diese Daten sind in aggregierter Form für die in Artikel 30, Absatz 3, der Richtlinie (EU) 2018 aus 2001, festgelegten Zwecke zur Verfügung zu stellen.