Bundesrecht konsolidiert

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Nachhaltige landwirtschaftliche Ausgangsstoffe-Verordnung § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nachhaltige landwirtschaftliche Ausgangsstoffe-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 124/2018 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 88/2023

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

04.04.2023

Außerkrafttretensdatum

17.02.2026

Abkürzung

NLAV

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Anerkanntes nationales Zertifizierungssystem

Paragraph 3,

Die AMA ist Systembetreiberin des anerkannten nationalen Zertifizierungssystems Austrian Agricultural Certification Scheme (AACS) gemäß Artikel 30, Absatz 6, der Richtlinie (EU) 2018 aus 2001, sowie Artikel 7, Absatz 6, der Richtlinie 98/70/EG über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG, Amtsblatt Nummer L 350 vom 28.12.1998 Seite 58 in Verbindung mit Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1656 der Kommission, ABl. Nr. L 249 vom 27.09.2022 S.50. Dieses Zertifizierungssystem hat jedenfalls folgende Bereiche zu umfassen:

  1. Ziffer eins
    die Registrierung der landwirtschaftlichen Betriebe und Unternehmen einschließlich der Führung eines Verzeichnisses und Veröffentlichung der registrierten Unternehmen sowie gegebenenfalls die Aberkennung der Registrierung,
  2. Ziffer 2
    die Festlegung von Toleranzen gemäß Paragraph 5, Absatz 5 und die gemäß Paragraph 5, Absatz 4, zu führenden Aufzeichnungen,
  3. Ziffer 3
    die Prüfung der Nachweise gemäß Paragraph 5, Absatz 2,,
  4. Ziffer 4
    die Überwachung der ordnungsgemäßen Zertifizierungsprozesse, insbesondere hinsichtlich der Aufzeichnungspflichten und der Rückverfolgbarkeit der Warenströme an landwirtschaftlichen Ausgangsstoffen, die gemäß dieser Verordnung anerkannt werden, sowie
  5. Ziffer 5
    Aufzeichnung von Informationen im Sinne von Artikel 30, Absatz 3, der Richtlinie (EU) 2018 aus 2001,, die die Einhaltung der in Paragraph 4, festgelegten Nachhaltigkeitsanforderungen für landwirtschaftliche Ausgangsstoffe nachweisen. Diese Daten sind in aggregierter Form für die in Artikel 30, Absatz 3, der Richtlinie (EU) 2018 aus 2001, festgelegten Zwecke zur Verfügung zu stellen.

Schlagworte

Ottokraftstoff

Im RIS seit

05.04.2023

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2026

Gesetzesnummer

20010217

Dokumentnummer

NOR40251979

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2018/124/P3/NOR40251979

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