Bundesrecht konsolidiert

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Nachhaltige landwirtschaftliche Ausgangsstoffe-Verordnung § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nachhaltige landwirtschaftliche Ausgangsstoffe-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 124/2018

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

13.06.2018

Außerkrafttretensdatum

03.04.2023

Abkürzung

NLAV

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

National anerkanntes Zertifizierungssystem

Paragraph 3,

Die AMA ist Systembetreiberin des nationalen anerkannten Zertifizierungssystems Austrian Agricultural Certification Scheme (AACS) gemäß Artikel 18, Absatz 6, der Richtlinie 2009/28/EG sowie Artikel 7, Absatz 6, der Richtlinie 98/70/EG über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG, Amtsblatt Nummer L 350 vom 28.12.1998 Seite 58 in Verbindung mit Durchführungsbeschluss (EU) 2016/708 der Kommission, ABl. Nr. L 122 vom 11.05.2016 S.60. Dieses Zertifizierungssystem hat jedenfalls folgende Bereiche zu umfassen:

  1. Ziffer eins
    die Registrierung der landwirtschaftlichen Betriebe und Unternehmen einschließlich der Führung eines Verzeichnisses und Veröffentlichung der registrierten Unternehmen sowie gegebenenfalls die Aberkennung der Registrierung,
  2. Ziffer 2
    die Festlegung von Toleranzen gemäß Paragraph 5, Absatz 5 und die gemäß Paragraph 5, Absatz 4, zu führenden Aufzeichnungen,
  3. Ziffer 3
    die Prüfung der Nachweise gemäß Paragraph 5, Absatz 2,, sowie
  4. Ziffer 4
    die Überwachung der ordnungsgemäßen Zertifizierungsprozesse, insbesondere hinsichtlich der Aufzeichnungspflichten und der Rückverfolgbarkeit der Warenströme an landwirtschaftlichen Ausgangsstoffen, die gemäß dieser Verordnung anerkannt werden.

Schlagworte

Ottokraftstoff

Im RIS seit

13.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2023

Gesetzesnummer

20010217

Dokumentnummer

NOR40203463

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2018/124/P3/NOR40203463

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