Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Nachhaltige landwirtschaftliche Ausgangsstoffe-Verordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
13.06.2018
Außerkrafttretensdatum
03.04.2023
Abkürzung
NLAV
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
National anerkanntes Zertifizierungssystem
§ 3.Paragraph 3,
Die AMA ist Systembetreiberin des nationalen anerkannten Zertifizierungssystems Austrian Agricultural Certification Scheme (AACS) gemäß Art. 18 Abs. 6 der Richtlinie 2009/28/EG sowie Art. 7 Abs. 6 der Richtlinie 98/70/EG über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG, ABl. Nr. L 350 vom 28.12.1998 S. 58 in Verbindung mit Durchführungsbeschluss (EU) 2016/708 der Kommission, ABl. Nr. L 122 vom 11.05.2016 S.60. Dieses Zertifizierungssystem hat jedenfalls folgende Bereiche zu umfassen: Die AMA ist Systembetreiberin des nationalen anerkannten Zertifizierungssystems Austrian Agricultural Certification Scheme (AACS) gemäß Artikel 18, Absatz 6, der Richtlinie 2009/28/EG sowie Artikel 7, Absatz 6, der Richtlinie 98/70/EG über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG, Amtsblatt Nummer L 350 vom 28.12.1998 Seite 58 in Verbindung mit Durchführungsbeschluss (EU) 2016/708 der Kommission, ABl. Nr. L 122 vom 11.05.2016 S.60. Dieses Zertifizierungssystem hat jedenfalls folgende Bereiche zu umfassen:
die Registrierung der landwirtschaftlichen Betriebe und Unternehmen einschließlich der Führung eines Verzeichnisses und Veröffentlichung der registrierten Unternehmen sowie gegebenenfalls die Aberkennung der Registrierung,
die Festlegung von Toleranzen gemäß § 5 Abs. 5 und die gemäß § 5 Abs. 4 zu führenden Aufzeichnungen,die Festlegung von Toleranzen gemäß Paragraph 5, Absatz 5 und die gemäß Paragraph 5, Absatz 4, zu führenden Aufzeichnungen,
die Prüfung der Nachweise gemäß § 5 Abs. 2, sowiedie Prüfung der Nachweise gemäß Paragraph 5, Absatz 2,, sowie
die Überwachung der ordnungsgemäßen Zertifizierungsprozesse, insbesondere hinsichtlich der Aufzeichnungspflichten und der Rückverfolgbarkeit der Warenströme an landwirtschaftlichen Ausgangsstoffen, die gemäß dieser Verordnung anerkannt werden.
Schlagworte
Ottokraftstoff
Im RIS seit
13.06.2018
Zuletzt aktualisiert am
05.04.2023
Gesetzesnummer
20010217
Dokumentnummer
NOR40203463