(2)Absatz 2,Die Hauptprüfung besteht aus
einer abschließenden Arbeit auf vorwissenschaftlichem Niveau (einschließlich deren Präsentation und Diskussion) mit Abschlusscharakter insbesondere in Form einer forschenden, gestalterischen oder künstlerischen Arbeit,
einer Klausurprüfung bestehend aus Klausurarbeiten sowie allenfalls mündlichen Kompensationsprüfungen, und
einer mündlichen Prüfung bestehend aus mündlichen Teilprüfungen.
Nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten sind drei Klausurarbeiten und drei mündliche Teilprüfungen oder vier Klausurarbeiten und zwei mündliche Teilprüfungen abzulegen.
(Anm.: Abs. 2a mit Ablauf des Schuljahres 2028/29 außer Kraft getreten)Anmerkung, Absatz 2 a, mit Ablauf des Schuljahres 2028/29 außer Kraft getreten)