Bundesrecht konsolidiert

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Prüfungsordnung AHS-B § 2

Kurztitel

Prüfungsordnung AHS-B

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 54/2017 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 297/2024

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.11.2024

Außerkrafttretensdatum

31.08.2029

Index

70/06 Schulunterricht

Beachte

Abs. 2a tritt mit Ablauf des Schuljahres 2028/29 außer Kraft (vgl. § 24 Abs. 8 Z 2).

Text

Formen und Umfang der Reifeprüfung

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Die Reifeprüfung besteht aus einer Hauptprüfung.
  2. Absatz 2,Die Hauptprüfung besteht aus
    1. Ziffer eins
      einer abschließenden Arbeit auf vorwissenschaftlichem Niveau (einschließlich deren Präsentation und Diskussion) mit Abschlusscharakter insbesondere in Form einer forschenden, gestalterischen oder künstlerischen Arbeit,
    2. Ziffer 2
      einer Klausurprüfung bestehend aus Klausurarbeiten sowie allenfalls mündlichen Kompensationsprüfungen, und
    3. Ziffer 3
      einer mündlichen Prüfung bestehend aus mündlichen Teilprüfungen.
    Nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten sind drei Klausurarbeiten und drei mündliche Teilprüfungen oder vier Klausurarbeiten und zwei mündliche Teilprüfungen abzulegen.
  3. Absatz 2 a,Anstelle der abschließenden Arbeit gemäß Absatz 2, Ziffer eins, kann die oder der Studierende eine weitere Klausurarbeit aus den in Paragraph 9, Absatz 2, genannten Prüfungsgebieten oder eine weitere mündliche Teilprüfung aus den in Paragraph 19, Absatz eins, genannten Prüfungsgebieten ablegen. Eine Studierende oder ein Studierender, die oder der anstelle der abschließenden Arbeit eine weitere Klausurarbeit oder eine weitere mündliche Teilprüfung ablegen möchte, kann dies bis zum Ende der ersten Woche des der erstmaligen Zulassung zur Klausurprüfung vorangehenden Halbjahres der Schulleitung schriftlich bekannt geben.
  4. Absatz 3,Auf Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung gemäß Paragraph 41, des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge (SchUG-BKV) sind die Bestimmungen der Unterabschnitte 2 und 3 des 3. Abschnittes der Prüfungsordnung AHS, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2012, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.

Im RIS seit

04.11.2024

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2024

Gesetzesnummer

20009819

Dokumentnummer

NOR40266109

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2017/54/P2/NOR40266109

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