Bundesrecht konsolidiert

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Prüfungsordnung AHS-B § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Prüfungsordnung AHS-B

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 54/2017

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

02.03.2017

Außerkrafttretensdatum

31.10.2024

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Formen und Umfang der Reifeprüfung

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Die Reifeprüfung besteht aus einer Hauptprüfung.
  2. Absatz 2,Die Hauptprüfung besteht aus
    1. Ziffer eins
      einer vorwissenschaftlichen Arbeit (einschließlich deren Präsentation und Diskussion),
    2. Ziffer 2
      einer Klausurprüfung bestehend aus Klausurarbeiten sowie allenfalls mündlichen Kompensationsprüfungen, und
    3. Ziffer 3
      einer mündlichen Prüfung bestehend aus mündlichen Teilprüfungen.
    Nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten sind drei Klausurarbeiten und drei mündliche Teilprüfungen oder vier Klausurarbeiten und zwei mündliche Teilprüfungen abzulegen.
  3. Absatz 3,Auf Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung gemäß Paragraph 41, des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge (SchUG-BKV) sind die Bestimmungen der Unterabschnitte 2 und 3 des 3. Abschnittes der Prüfungsordnung AHS, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2012, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.

Im RIS seit

02.03.2017

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2024

Gesetzesnummer

20009819

Dokumentnummer

NOR40191422

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2017/54/P2/NOR40191422

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