(2)Absatz 2,Die Hauptprüfung besteht aus
einer vorwissenschaftlichen Arbeit (einschließlich deren Präsentation und Diskussion),
einer Klausurprüfung bestehend aus Klausurarbeiten sowie allenfalls mündlichen Kompensationsprüfungen, und
einer mündlichen Prüfung bestehend aus mündlichen Teilprüfungen.
Nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten sind drei Klausurarbeiten und drei mündliche Teilprüfungen oder vier Klausurarbeiten und zwei mündliche Teilprüfungen abzulegen.