(2)Absatz 2,Trifft den Verpflichteten die Sorgfaltspflicht gegenüber dem Kunden, dessen Identität und diejenige seiner vertretungsberechtigten natürlichen Person festzustellen und zu überprüfen, bei Vorliegen eines Falles gemäß § 5 Z 4 oder 5 FM-GwG, so ist die Online-Identifikation zu Ende zu führen und zu erwägen, eine Verdachtsmeldung gemäß § 16 FM-GwG an die Geldwäschemeldestelle zu erstatten.Trifft den Verpflichteten die Sorgfaltspflicht gegenüber dem Kunden, dessen Identität und diejenige seiner vertretungsberechtigten natürlichen Person festzustellen und zu überprüfen, bei Vorliegen eines Falles gemäß Paragraph 5, Ziffer 4, oder 5 FM-GwG, so ist die Online-Identifikation zu Ende zu führen und zu erwägen, eine Verdachtsmeldung gemäß Paragraph 16, FM-GwG an die Geldwäschemeldestelle zu erstatten.