Bundesrecht konsolidiert

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Online-Identifikationsverordnung § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Online-Identifikationsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 5/2017

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

03.01.2017

Außerkrafttretensdatum

02.11.2021

Abkürzung

Online-IDV

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Zwingender Abbruch der Online-Identifikation

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Der Vorgang der Online-Identifikation ist vorbehaltlich der Fälle gemäß Absatz 2, abzubrechen, wenn
    1. Ziffer eins
      eine für die Anfertigung einer Bildschirmkopie geeignete visuelle Überprüfung des potentiellen Kunden oder des amtlichen Lichtbildausweises oder von beiden nicht möglich ist,
    2. Ziffer 2
      bei Vorliegen sonstiger Unstimmigkeiten,
    3. Ziffer 3
      bei Vorliegen sonstiger Unsicherheiten.
  2. Absatz 2,Trifft den Verpflichteten die Sorgfaltspflicht gegenüber dem Kunden, dessen Identität und diejenige seiner vertretungsberechtigten natürlichen Person festzustellen und zu überprüfen, bei Vorliegen eines Falles gemäß Paragraph 5, Ziffer 4, oder 5 FM-GwG, so ist die Online-Identifikation zu Ende zu führen und zu erwägen, eine Verdachtsmeldung gemäß Paragraph 16, FM-GwG an die Geldwäschemeldestelle zu erstatten.

Im RIS seit

04.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2021

Gesetzesnummer

20009774

Dokumentnummer

NOR40189877

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2017/5/P5/NOR40189877

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