(1)Absatz eins,Für das von Netzbenutzern zu entrichtende Entgelt für Messleistungen werden folgende Höchstpreise in Euro pro Kalendermonat bestimmt:
Mittelspannungswandler – Lastprofilzählung:
75,00;
Niederspannungswandler – Lastprofilzählung:
52,00;
Niederspannungswandler – Viertelstundenmaximumzählung:
11,00;
Direkt – Lastprofilzählung:
50,00;
Viertelstundenmaximumzählung:
9,00;
Wechselstromzählung:
1,00;
Eine gesonderte Verrechnung einer Blindstrommessung ist in den Fällen der Z 1, Z 2 und Z 4 nicht zulässig. Ersetzt eine Zählung mittels intelligentem Messgerät eine der in den Z 3, Z 5 bis Z 8 bzw. in Abs. 2 Z 1 und Z 2 genannten Messleistungen bzw. zusätzlichen Funktionen, so kommen die entsprechenden Entgelte zur Anwendung.Eine gesonderte Verrechnung einer Blindstrommessung ist in den Fällen der Ziffer eins,, Ziffer 2 und Ziffer 4, nicht zulässig. Ersetzt eine Zählung mittels intelligentem Messgerät eine der in den Ziffer 3,, Ziffer 5 bis Ziffer 8, bzw. in Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, genannten Messleistungen bzw. zusätzlichen Funktionen, so kommen die entsprechenden Entgelte zur Anwendung.