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Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2018 § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2018

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 398/2017

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.01.2018

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019

Abkürzung

SNE-V 2018

Index

58/02 Energierecht

Text

         Entgelt für Messleistungen

Paragraph 10,
  1. Absatz eins,Für das von Netzbenutzern zu entrichtende Entgelt für Messleistungen werden folgende Höchstpreise in Euro pro Kalendermonat bestimmt:
    1. Ziffer eins
      Mittelspannungswandler – Lastprofilzählung:
      75,00;
    2. Ziffer 2
      Niederspannungswandler – Lastprofilzählung:
      52,00;
    3. Ziffer 3
      Niederspannungswandler – Viertelstundenmaximumzählung:
      11,00;
    4. Ziffer 4
      Direkt – Lastprofilzählung:
      50,00;
    5. Ziffer 5
      Viertelstundenmaximumzählung:
      9,00;
    6. Ziffer 6
      Drehstromzählung:
      2,40;
    7. Ziffer 7
      Wechselstromzählung:
      1,00;
    8. Ziffer 8
      Blindstromzählung:
      2,40.
    Eine gesonderte Verrechnung einer Blindstrommessung ist in den Fällen der Ziffer eins,, Ziffer 2 und Ziffer 4, nicht zulässig. Ersetzt eine Zählung mittels intelligentem Messgerät eine der in den Ziffer 3,, Ziffer 5 bis Ziffer 8, bzw. in Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, genannten Messleistungen bzw. zusätzlichen Funktionen, so kommen die entsprechenden Entgelte zur Anwendung.
  2. Absatz 2,Für folgende zusätzliche Leistungen, die im Zusammenhang mit Messleistungen erbracht werden, dürfen insgesamt höchstens folgende Höchstpreise in Euro pro Kalendermonat verrechnet werden:
    1. Ziffer eins
      Tarifschaltung
      1,00;
    2. Ziffer 2
      Prepaymentzählung
      1,60.
  3. Absatz 3,Für sonstige Funktionen im Zusammenhang mit Messleistungen, die nicht genannt werden und die im Eigentum des Netzbetreibers stehen, dürfen insgesamt höchstens 1,5 % des Wertes des Gerätes, das diese Funktion erfüllt, pro Kalendermonat als Entgelt verrechnet werden.
  4. Absatz 4,Wird eine Messeinrichtung von den Netzbenutzern selbst beigestellt, so reduziert sich der Höchstpreis in Euro wie folgt:

Beigestelltes Gerät

Reduktion des Entgelts um

  1. Ziffer eins
    Lastprofilzählung

 

  1. Litera a
    Lastprofilzähler:

6,00

  1. Litera b
    GSM oder analoges Modem:

5,00

  1. Litera c
    Telefonnebenstelle:

5,00

  1. Ziffer 2
    Viertelstundenmaximumzähler:

3,50

  1. Ziffer 3
    Drehstromzählung:

0,40

  1. Ziffer 4
    Wechselstromzählung:

0,30

  1. Ziffer 5
    Messwandler

 

  1. Litera a
    Netzebene 4 und 5:

20,00

  1. Litera b
    Netzebene 6 und 7:

1,50

  1. Ziffer 6
    Intelligentes Messgerät:

0,80

  1. Absatz 5,Für die vom Netzbenutzer veranlasste Montage, Demontage oder Austausch von Messeinrichtungen, welche im Eigentum des Netzbetreibers stehen, werden folgende Höchstpreise in Euro bestimmt:
    1. Ziffer eins
      Messeinrichtungen, die Funktionen eines intelligenten Messgeräts oder im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 7,, Ziffer 10 bis Ziffer 12, oder Ziffer 14, erfüllen
      20,00;
    2. Ziffer 2
      Messeinrichtungen, die Funktionen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, oder Ziffer 4 bis Ziffer 6, erfüllen
      150,00.
    Wird die Leistung auf Wunsch des Kunden im Zeitraum von Montag bis Freitag, 19.00 Uhr bis 7.00 Uhr, sowie an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen erbracht, ist das Zweifache des jeweiligen Entgelts zu verrechnen.

Im RIS seit

27.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2020

Gesetzesnummer

20010107

Dokumentnummer

NOR40199858

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