Absatz eins,Für das von Netzbenutzern zu entrichtende Entgelt für Messleistungen werden folgende Höchstpreise in Euro pro Kalendermonat bestimmt:
- Ziffer einsMittelspannungswandler – Lastprofilzählung:75,00;
- Ziffer 2Niederspannungswandler – Lastprofilzählung:52,00;
- Ziffer 3Niederspannungswandler – Viertelstundenmaximumzählung:11,00;
- Ziffer 4Direkt – Lastprofilzählung:50,00;
- Ziffer 5Viertelstundenmaximumzählung:9,00;
- Ziffer 6Drehstromzählung:2,40;
- Ziffer 7Wechselstromzählung:1,00;
- Ziffer 8Blindstromzählung:2,40.
Eine gesonderte Verrechnung einer Blindstrommessung ist in den Fällen der Ziffer eins,, Ziffer 2 und Ziffer 4, nicht zulässig. Ersetzt eine Zählung mittels intelligentem Messgerät eine der in den Ziffer 3,, Ziffer 5 bis Ziffer 8, bzw. in Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, genannten Messleistungen bzw. zusätzlichen Funktionen, so kommen die entsprechenden Entgelte zur Anwendung.