Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2018 § 10

Kurztitel

Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2018

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 398/2017 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 558/2021

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.01.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SNE-V 2018

Index

58/02 Energierecht

Text

         Entgelt für Messleistungen

Paragraph 10,
  1. Absatz eins,Für das von Netzbenutzern zu entrichtende Entgelt für Messleistungen in der Niederspannung werden folgende Höchstpreise in Euro pro Kalendermonat und Messrichtung bestimmt:
    1. Ziffer eins
      Drehstromzählung und andere Niederspannungszählungen (exkl. Wandler und Lastprofilzähler)
      2,40;
    2. Ziffer 2
      Wechselstromzählung
      1,00;
    Eine gesonderte Verrechnung einer Blindstrommessung ist nicht zulässig.
  2. Absatz 2,Für die Lastprofilzählung, die Wandler und für Geräte, die sonstige Funktionen im Zusammenhang mit Messleistungen erfüllen, die nicht unter Absatz eins, genannt werden, dürfen insgesamt höchstens 1,5 % des Wertes des Gerätes, das diese Funktion erfüllt, pro Kalendermonat als Entgelt verrechnet werden. Der Netzbetreiber ist berechtigt, Durchschnittswerte vergleichbarer Zählerkategorien als Bemessungsbasis heranzuziehen. Eine gesonderte Verrechnung einer Blindstrommessung ist nicht zulässig.
  3. Absatz 3,Für folgende zusätzliche Leistungen, die im Zusammenhang mit Messleistungen erbracht werden, dürfen insgesamt höchstens folgende Höchstpreise in Euro pro Kalendermonat verrechnet werden:
    1. Ziffer eins
      Tarifschaltung bzw. Lastschaltung
      1,00;
    2. Ziffer 2
      Prepaymentzählung, soweit sie durch ein intelligentes Messgerät erfolgt,
      0,00;
    3. Ziffer 3
      sonstige Prepaymentzählung
      1,60.
  4. Absatz 4,Wird eine Messeinrichtung von den Netzbenutzern selbst beigestellt, so reduziert sich der Höchstpreis um 15 % des verrechneten Entgelts gemäß Absatz eins, bzw. Absatz 2, Werden Wandler von den Netzbenutzern selbst beigestellt, ist eine gesonderte Verrechnung nicht zulässig.
  5. Absatz 5,Für die vom Netzbenutzer veranlasste Montage, Demontage oder Austausch von Messeinrichtungen, welche im Eigentum des Netzbetreibers stehen, werden folgende Höchstpreise in Euro bestimmt:
    1. Ziffer eins
      Messeinrichtungen gemäß Absatz eins,
      20,00;
    2. Ziffer 2
      Messeinrichtungen gemäß Absatz 2
      150,00.
    Wird die Leistung auf Wunsch des Netzbenutzers im Zeitraum von Montag bis Freitag, 19.00 Uhr bis 7.00 Uhr, sowie an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen erbracht, ist das Zweifache des jeweiligen Entgelts zu verrechnen.

Im RIS seit

20.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2021

Gesetzesnummer

20010107

Dokumentnummer

NOR40240087

Navigation im Suchergebnis