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Handelstransparenzausnahmen-Verordnung 2018 § 3

Kurztitel

Handelstransparenzausnahmen-Verordnung 2018

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 387/2017 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 254/2025

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.12.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

HTAusV 2018

Index

21/05 Börse
37/02 Kreditwesen

Text

Ausnahmen von der Vorhandelstransparenz im Hinblick auf Nichteigenkapitalinstrumente

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Betreiber eines Handelsplatzes gemäß Paragraph eins, Ziffer 26, WAG 2018 sind von
    1. Ziffer eins
      der Pflicht zur Veröffentlichung von Vorhandelsinformationen (Vorhandelstransparenzpflicht) gemäß Artikel 8, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014, im Hinblick auf Schuldverschreibungen gemäß Paragraph eins, Ziffer 5, Litera b, WAG 2018, strukturierte Finanzprodukte gemäß Paragraph eins, Ziffer 12, WAG 2018, Emissionszertifikate gemäß Paragraph eins, Ziffer 7, Litera k, WAG 2018 und
    2. Ziffer 2
      den im ersten Fall Betreiber von geregelten Märkten und im zweiten Fall Betreiber von MTF und OTF treffenden Vorhandelstransparenzpflichten gemäß Artikel 8 a, Absatz eins und 2 der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014, im Hinblick auf Derivate gemäß Paragraph eins, Ziffer 14, WAG 2018 (Nichteigenkapitalinstrumente) und
    3. Ziffer 3
      der Vorhandelstransparenzpflicht gemäß Artikel 8 b, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014, im Hinblick auf Auftragspakete gemäß Artikel 2, Absatz eins, Nr. 49 der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014,, wobei dies für jeden einzelnen Teilauftrag eines Auftragspaketes gilt,
    ausgenommen, wenn eine Fallgruppe gemäß Absatz 2, vorliegt.
  2. Absatz 2,Eine Fallgruppe gemäß Absatz eins, liegt in einem der folgenden Fälle vor:
    1. Ziffer eins
      ein Auftrag mit großem Volumen gemäß Absatz 3, oder
    2. Ziffer 2
      ein Auftrag zur Ausführung über ein Auftragsverwaltungssystem gemäß Paragraph 2, Absatz 5, oder
    3. Ziffer 3
      ein Geschäft in Bezug auf einen illiquiden Markt gemäß Absatz 4, oder
    4. Ziffer 4
      ein Auftrag zur Ausführung eines Exchange for Physical gemäß Artikel 2, Absatz eins, Nr. 48 der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014, oder
    5. Ziffer 5
      ein gemäß Absatz 5, ausgenommenes Auftragspaket gemäß Artikel 2, Absatz eins, Nr. 49 der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014,.
  3. Absatz 3,Ein Auftrag in Bezug auf Nichteigenkapitalinstrumente mit großem Volumen liegt vor, wenn er die gemäß Artikel 13, der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 bestimmte Mindestauftragsgröße erreicht oder übersteigt.
  4. Absatz 4,Ein Geschäft bezieht sich auf einen illiquiden Markt, wenn es
    1. Ziffer eins
      ein OTC-Derivat, das nicht einer Handelspflicht gemäß Artikel 28, der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014, unterliegt, oder
    2. Ziffer 2
      ein anderes als das in Ziffer eins, genannte Finanzinstrument, für das in Übereinstimmung mit der in Artikel 13, der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 geregelten Methode kein liquider Markt besteht,
    zum Gegenstand hat.
  5. Absatz 5,Ein Auftragspaket ist ausgenommen, wenn
    1. Ziffer eins
      mindestens einer der Teilaufträge ein Finanzinstrument betrifft, für das in Übereinstimmung mit der in Artikel 13, der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 geregelten Methode kein liquider Markt besteht, es sei denn, es besteht ein liquider Markt für das Auftragspaket als Ganzes oder
    2. Ziffer 2
      mindestens einer der Teilaufträge ein großes Volumen gemäß Absatz 2, hat, es sei denn, es besteht ein liquider Markt für das Auftragspaket als Ganzes.

Im RIS seit

27.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2026

Gesetzesnummer

20010096

Dokumentnummer

NOR40272896

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2017/387/P3/NOR40272896

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