Absatz eins,Betreiber eines Handelsplatzes gemäß Paragraph eins, Ziffer 26, WAG 2018 sind von
- Ziffer einsder Pflicht zur Veröffentlichung von Vorhandelsinformationen (Vorhandelstransparenzpflicht) gemäß Artikel 8, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014, im Hinblick auf Schuldverschreibungen gemäß Paragraph eins, Ziffer 5, Litera b, WAG 2018, strukturierte Finanzprodukte gemäß Paragraph eins, Ziffer 12, WAG 2018, Emissionszertifikate gemäß Paragraph eins, Ziffer 7, Litera k, WAG 2018 und
- Ziffer 2den im ersten Fall Betreiber von geregelten Märkten und im zweiten Fall Betreiber von MTF und OTF treffenden Vorhandelstransparenzpflichten gemäß Artikel 8 a, Absatz eins und 2 der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014, im Hinblick auf Derivate gemäß Paragraph eins, Ziffer 14, WAG 2018 (Nichteigenkapitalinstrumente) und
- Ziffer 3der Vorhandelstransparenzpflicht gemäß Artikel 8 b, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014, im Hinblick auf Auftragspakete gemäß Artikel 2, Absatz eins, Nr. 49 der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014,, wobei dies für jeden einzelnen Teilauftrag eines Auftragspaketes gilt,
ausgenommen, wenn eine Fallgruppe gemäß Absatz 2, vorliegt.