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Handelstransparenzausnahmen-Verordnung 2018 § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Handelstransparenzausnahmen-Verordnung 2018

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 387/2017

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

03.01.2018

Außerkrafttretensdatum

30.11.2025

Abkürzung

HTAusV 2018

Index

21/05 Börse
37/02 Kreditwesen

Text

Ausnahmen von der Vorhandelstransparenz im Hinblick auf Nichteigenkapitalinstrumente

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Betreiber eines Handelsplatzes gemäß Paragraph eins, Ziffer 26, WAG 2018 sind von der Pflicht zur Veröffentlichung von Vorhandelsinformationen gemäß Artikel 8, der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014, im Hinblick auf Schuldverschreibungen gemäß Paragraph eins, Ziffer 5, Litera b, WAG 2018, strukturierte Finanzprodukte gemäß Paragraph eins, Ziffer 12, WAG 2018, Emissionszertifikate gemäß Paragraph eins, Ziffer 7, Litera k, WAG 2018 und Derivate gemäß Paragraph eins, Ziffer 14, WAG 2018 (Nichteigenkapitalinstrumente) ausgenommen, wenn die Voraussetzungen für
    1. Ziffer eins
      einen Auftrag mit großem Volumen gemäß Absatz 2, oder
    2. Ziffer 2
      einen Auftrag zur Ausführung über ein Auftragsverwaltungssystem gemäß Paragraph 2, Absatz 5, oder
    3. Ziffer 3
      eine umfangreiche verbindliche Interessensbekundung gemäß Artikel 2, Absatz eins, Nr. 33 der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014, in einem Preiseanfragesystem gemäß Artikel eins, Nr. 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 oder einem sprachbasierten Handelssystem gemäß Artikel eins, Nr. 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 nach Maßgabe der Vorgaben gemäß Absatz 3, oder
    4. Ziffer 4
      ein Geschäft in Bezug auf einen illiquiden Markt gemäß Absatz 4, oder
    5. Ziffer 5
      einen Auftrag zur Ausführung eines Exchange for Physical gemäß Artikel 2, Absatz eins, Nr. 48 der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014, oder
    6. Ziffer 6
      ein gemäß Absatz 5, ausgenommenes Auftragspaket gemäß Artikel 2, Absatz eins, Nr. 49 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014
    erfüllt werden.
  2. Absatz 2,Ein Auftrag in Bezug auf Nichteigenkapitalinstrumente mit großem Volumen liegt vor, wenn er die gemäß Artikel 13, der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 bestimmte Mindestauftragsgröße erreicht oder übersteigt.
  3. Absatz 3,Eine umfangreiche verbindliche Interessensbekundung liegt vor, wenn sie den gemäß Artikel 13, der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 bestimmten Mindestumfang erreicht oder übersteigt.
  4. Absatz 4,Ein Geschäft bezieht sich auf einen illiquiden Markt, wenn es
    1. Ziffer eins
      ein Derivat, das nicht einer Handelspflicht gemäß Artikel 28, der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014, unterliegt, oder
    2. Ziffer 2
      ein anderes als das in Ziffer eins, genannte Finanzinstrument, für das in Übereinstimmung mit der in Artikel 13, der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 geregelten Methode kein liquider Markt besteht,
    zum Gegenstand hat.
  5. Absatz 5,Ein Auftragspaket ist ausgenommen, wenn
    1. Ziffer eins
      mindestens einer der Teilaufträge ein Finanzinstrument betrifft, für das in Übereinstimmung mit der in Artikel 13, der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 geregelten Methode kein liquider Markt besteht, es sei denn, es besteht ein liquider Markt für das Auftragspaket als Ganzes oder
    2. Ziffer 2
      mindestens einer der Teilaufträge ein großes Volumen gemäß Absatz 2, hat, es sei denn, es besteht ein liquider Markt für das Auftragspaket als Ganzes; oder
    3. Ziffer 3
      alle Teilaufträge werden über ein Preiseanfragesystem oder ein sprachbasiertes Handelssystem ausgeführt und übersteigen den gemäß Artikel 13, der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 bestimmten Mindestumfang.

Im RIS seit

21.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2026

Gesetzesnummer

20010096

Dokumentnummer

NOR40199726

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2017/387/P3/NOR40199726

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