Bundesrecht konsolidiert

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Vereinfachte GmbH-Gründungsverordnung § 4

Kurztitel

Vereinfachte GmbH-Gründungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 363/2017 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 205/2025

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.10.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VGGV

Index

21/03 GesmbH-Recht

Text

Verbesserungsverfahren

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Hat das Gericht einen Auftrag zur Verbesserung eines Mangels (Paragraph 17, Firmenbuchgesetz – FBG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2024,) erteilt und betrifft der Mangel die Errichtungserklärung, die Anmeldung zum Firmenbuch oder die elektronische Neugründungserklärung, so hat die Verbesserung dadurch zu erfolgen, dass der Antragsteller die verbesserte(n) Unterlage(n) beim zuständigen Gericht unter Anführung der Fr-Zahl neuerlich über das USP einbringt.
  2. Absatz 2,Betrifft der Mangel die Bankbestätigung, die Ausweiskopie oder die Musterzeichnung, so hat der Antragsteller darauf hinzuwirken, dass das Kreditinstitut die verbesserte(n) Unterlage(n) dem zuständigen Gericht fristgerecht neuerlich im ERV übermittelt.
  3. Absatz 3,Wenn das Gericht dies im Verbesserungsauftrag ausdrücklich anordnet, kann die Verbesserung auch auf andere Weise erfolgen.
  4. Absatz 4,Anstelle der Verbesserung kann der Antragsteller die Anmeldung der Gesellschaft zum Firmenbuch auch über das USP zurücknehmen.

Im RIS seit

30.09.2025

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2025

Gesetzesnummer

20010077

Dokumentnummer

NOR40271891

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2017/363/P4/NOR40271891

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