Bundesrecht konsolidiert

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Vereinfachte GmbH-Gründungsverordnung § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vereinfachte GmbH-Gründungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 363/2017

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2018

Außerkrafttretensdatum

30.09.2025

Abkürzung

VGGV

Index

21/03 GesmbH-Recht

Text

Verbesserungsverfahren

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Hat das Gericht einen Auftrag zur Verbesserung eines Mangels (Paragraph 17, Firmenbuchgesetz – FBG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2017,) erteilt und betrifft der Mangel die Errichtungserklärung, die Anmeldung zum Firmenbuch oder die elektronische Neugründungserklärung, so hat die Verbesserung dadurch zu erfolgen, dass der Antragsteller die verbesserte(n) Unterlage(n) beim zuständigen Gericht unter Anführung der Fr-Zahl neuerlich über das USP einbringt.
  2. Absatz 2,Betrifft der Mangel die Bankbestätigung, die Ausweiskopie oder die Musterzeichnung, so hat der Antragsteller darauf hinzuwirken, dass das Kreditinstitut die verbesserte(n) Unterlage(n) dem zuständigen Gericht fristgerecht und unter Anführung der Fr-Zahl neuerlich im ERV übermittelt.
  3. Absatz 3,Wenn das Gericht dies im Verbesserungsauftrag ausdrücklich anordnet, kann die Verbesserung auch auf andere Weise erfolgen.

Im RIS seit

12.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2025

Gesetzesnummer

20010077

Dokumentnummer

NOR40199486

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2017/363/P4/NOR40199486

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