Bundesrecht konsolidiert

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Vereinfachte GmbH-Gründungsverordnung § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vereinfachte GmbH-Gründungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 363/2017

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2018

Außerkrafttretensdatum

30.09.2025

Abkürzung

VGGV

Index

21/03 GesmbH-Recht

Text

Gerichtsgebühren

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Bei der Anmeldung zum Firmenbuch ist ein vom Konto gemäß Paragraph 9 a, Absatz 6, GmbHG verschiedenes Konto anzugeben, von dem die zu entrichtende Eingabengebühr eingezogen wird (Paragraph 4, Absatz 4, Gerichtsgebührengesetz – GGG, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2017,). Mit Einverständnis des Antragstellers (Paragraph 4, Absatz 3, GGG) können von diesem Konto auch die Eintragungsgebühren eingezogen werden.
  2. Absatz 2,Wird eine Befreiung von den Gerichtsgebühren gemäß Paragraph eins, Ziffer 3, NeuFöG in Anspruch genommen, so ist dies bei der Anmeldung zu erklären. Wird die Erklärung über die Neugründung elektronisch vorgenommen (Paragraph 4, Absatz 4, NeuFöG), so ist sie der Anmeldung im USP anzuschließen; andernfalls ist der amtliche Vordruck (Paragraph 4, Absatz eins, NeuFöG) binnen 14 Tagen nachzureichen (Anmerkung 15b zu TP 10 GGG).

Im RIS seit

12.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2025

Gesetzesnummer

20010077

Dokumentnummer

NOR40199485

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2017/363/P3/NOR40199485

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