Absatz eins,Bei der Anmeldung zum Firmenbuch ist ein vom Konto gemäß Paragraph 9 a, Absatz 6, GmbHG verschiedenes Konto anzugeben, von dem die zu entrichtende Eingabengebühr eingezogen wird (Paragraph 4, Absatz 4, Gerichtsgebührengesetz – GGG, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2017,). Mit Einverständnis des Antragstellers (Paragraph 4, Absatz 3, GGG) können von diesem Konto auch die Eintragungsgebühren eingezogen werden.