Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS § 17

Kurztitel

Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 36/2017 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 2/2023

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

03.01.2023

Außerkrafttretensdatum

Index

70/06 Schulunterricht

Beachte

zum Bezugszeitraum vgl. § 65 Abs. 7

Text

3. Unterabschnitt
Mündliche Prüfung

Prüfungstermine der mündlichen Prüfung

Paragraph 17,

Die mündliche Prüfung findet an den in Paragraph 35, SchUG-BKV genannten Prüfungsterminen statt. Abweichend davon kann die mündliche Prüfung an Werkmeister- und Bauhandwerkerschulen für Berufstätige innerhalb der ersten sechs Wochen des der erstmaligen Zulassung folgenden Halbjahres und in den übrigen Terminen jeweils innerhalb der ersten sechs Wochen eines Halbjahres stattfinden.

Im RIS seit

12.01.2023

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2023

Gesetzesnummer

20009802

Dokumentnummer

NOR40250516

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2017/36/P17/NOR40250516

Navigation im Suchergebnis