Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Verordnung Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 6
Inkrafttretensdatum
29.07.2023
Außerkrafttretensdatum
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Höhe der Förderung für die Abgabe von Erzeugnissen gemäß § 4Höhe der Förderung für die Abgabe von Erzeugnissen gemäß Paragraph 4
§ 6.Paragraph 6,
Für die Abgabe von Erzeugnissen gemäß § 4 wird für die tatsächlich angefallenen Nettokosten (exklusive Umsatzsteuer) bis zu einer Höhe von maximal 6,50 Euro pro Kilogramm gelieferter Menge eine Beihilfe in Höhe von 50% für konventionell erzeugte Produkte und 70% für biologisch erzeugte Produkte gewährt. Die AMA hat jedenfalls zu Beginn des Schuljahres Referenzpreise für das jeweilige Schuljahr festzulegen. Für die Abgabe von Erzeugnissen gemäß Paragraph 4, wird für die tatsächlich angefallenen Nettokosten (exklusive Umsatzsteuer) bis zu einer Höhe von maximal 6,50 Euro pro Kilogramm gelieferter Menge eine Beihilfe in Höhe von 50% für konventionell erzeugte Produkte und 70% für biologisch erzeugte Produkte gewährt. Die AMA hat jedenfalls zu Beginn des Schuljahres Referenzpreise für das jeweilige Schuljahr festzulegen.
Im RIS seit
31.07.2023
Zuletzt aktualisiert am
31.07.2023
Gesetzesnummer
20009965
Dokumentnummer
NOR40255012