Verordnung Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 219 aus 2017, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 231 aus 2023,
römisch fünf
Paragraph 6
29.07.2023
55 Wirtschaftslenkung
Für die Abgabe von Erzeugnissen gemäß Paragraph 4, wird für die tatsächlich angefallenen Nettokosten (exklusive Umsatzsteuer) bis zu einer Höhe von maximal 6,50 Euro pro Kilogramm gelieferter Menge eine Beihilfe in Höhe von 50% für konventionell erzeugte Produkte und 70% für biologisch erzeugte Produkte gewährt. Die AMA hat jedenfalls zu Beginn des Schuljahres Referenzpreise für das jeweilige Schuljahr festzulegen.
31.07.2023
20009965
NOR40255012