Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Verordnung Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 6
Inkrafttretensdatum
04.09.2017
Außerkrafttretensdatum
28.07.2023
Index
55 Wirtschaftslenkung
Beachte
Gilt ab dem Schuljahr 2017/2018 (vgl. § 20 Abs.1).
Text
Höhe der Förderung für die Abgabe von Erzeugnissen gemäß § 4Höhe der Förderung für die Abgabe von Erzeugnissen gemäß Paragraph 4
§ 6.Paragraph 6,
Für die Abgabe von Erzeugnissen gemäß § 4 wird für die tatsächlich angefallenen Nettokosten (exklusive Umsatzsteuer) bis zu einer Höhe von maximal 6,50 Euro pro Kilogramm gelieferter Menge eine Beihilfe in Höhe von 50% gewährt. Für die Abgabe von Erzeugnissen gemäß Paragraph 4, wird für die tatsächlich angefallenen Nettokosten (exklusive Umsatzsteuer) bis zu einer Höhe von maximal 6,50 Euro pro Kilogramm gelieferter Menge eine Beihilfe in Höhe von 50% gewährt.
Im RIS seit
22.08.2017
Zuletzt aktualisiert am
31.07.2023
Gesetzesnummer
20009965
Dokumentnummer
NOR40196522