Verordnung Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 219 aus 2017,
römisch fünf
Paragraph 6
04.09.2017
28.07.2023
55 Wirtschaftslenkung
Gilt ab dem Schuljahr 2017 aus 2018, vergleiche Paragraph 20, Absatz eins,).
Für die Abgabe von Erzeugnissen gemäß Paragraph 4, wird für die tatsächlich angefallenen Nettokosten (exklusive Umsatzsteuer) bis zu einer Höhe von maximal 6,50 Euro pro Kilogramm gelieferter Menge eine Beihilfe in Höhe von 50% gewährt.
31.07.2023
20009965
NOR40196522