Bundesrecht konsolidiert

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Luftfahrtbegünstigungsverordnung § 5

Kurztitel

Luftfahrtbegünstigungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 185/2017 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 579/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2021

Außerkrafttretensdatum

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Vergütung

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Zur Geltendmachung einer Vergütung nach Paragraph 5, Absatz 3 a, MinStG hat der Verwender der Luftfahrtbetriebsstoffe das Vorliegen der in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, MinStG genannten Voraussetzungen sowie die bereits erfolgte Entrichtung der Mineralölsteuer für die Luftfahrtbetriebsstoffe nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen.
  2. Absatz 2,In besonders berücksichtigungswürdigen Einzelfällen, in denen eine unmittelbare Abgabe des Luftfahrtbetriebsstoffs in das Luftfahrzeug aus tatsächlichen und wirtschaftlichen Gründen nicht in Betracht kommt, die bestimmungsgemäße Verwendung aber insbesondere anhand von Aufzeichnungen lückenlos dargelegt und Missbrauch ausgeschlossen werden kann, kann das Zollamt Österreich auf Antrag des Verwenders von dem Erfordernis der unmittelbaren Abgabe der Luftfahrtbetriebsstoffe in das Luftfahrzeug aus einem Steuer- oder Zolllager absehen.

Schlagworte

Steuerlager

Im RIS seit

21.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2020

Gesetzesnummer

20009920

Dokumentnummer

NOR40228983

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