Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
APAB-Inspektionsfinanzierungsverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
28.08.2024
Außerkrafttretensdatum
14.08.2026
Abkürzung
APAB-IFV
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
§ 2.Paragraph 2,
Als Beitrag gemäß § 1 Z 1 ist den Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften von der Abschlussprüferaufsichtsbehörde (APAB) für die ersten fünf Prüfungsaufträge ein Betrag in Höhe von 400 Euro je Prüfungsauftrag sowie ein Betrag in Höhe von 2 000 Euro für jeden weiteren Prüfungsauftrag mit Bescheid vorzuschreiben. Als Beitrag gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, ist den Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften von der Abschlussprüferaufsichtsbehörde (APAB) für die ersten fünf Prüfungsaufträge ein Betrag in Höhe von 400 Euro je Prüfungsauftrag sowie ein Betrag in Höhe von 2 000 Euro für jeden weiteren Prüfungsauftrag mit Bescheid vorzuschreiben.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch
BGBl. II Nr. 230/2024
Im RIS seit
28.08.2024
Zuletzt aktualisiert am
14.08.2026
Gesetzesnummer
20009888
Dokumentnummer
NOR40264885